Mit Urteil vom 30.07.2020 – 182 C 5212/20 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer
- nach einem Hinweis darauf, sich mit Starthilfe mittels eines Überbrückungskabels nicht auszukennen,
einem anderen,
- dennoch auf dessen Wunsch und Bitte hin,
eine solche Starthilfe bei dessen PKW leistet, muss für Schäden an dem PKW,
- die er durch eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht,
nicht haften.
Dass der Helfer in einem solchen Fall
- weder aus Vertrag,
- noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB
erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, hat das AG damit begründet, dass der Hinweis,
- sich mit Starthilfe nicht auszukennen,
aus Sicht eines objektiven Empfängers nur so verstanden werden kann, dass
- der Helfer für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen will und
- demzufolge die Starthilfe auf eigenes Risiko des um Hilfe Bittenden erfolgen soll,
so dass infolge dessen jedenfalls eine Haftung des Helfers für
ausgeschlossen ist und bei
- einer Verwechslung der Pole bei dem Anschluss des Überbrückungskabels oder
- einem fehlerhaften Anschluss der einzelnen Pole in unzutreffender Reihenfolge
kein grob fahrlässiges Verschulden vorgelegen hätte, d.h. dem Helfer
- nicht vorgeworfen werden könnte, die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in einer das gewöhnliche Maß übersteigenden und schlechthin unentschuldbarer Weise verletzt zu haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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