Was man wissen sollte, wenn man andere Autofahrer um Starthilfe bittet oder anderen Starthilfe leistet

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 182 C 5212/20 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer 

  • nach einem Hinweis darauf, sich mit Starthilfe mittels eines Überbrückungskabels nicht auszukennen, 

einem anderen, 

  • dennoch auf dessen Wunsch und Bitte hin, 

eine solche Starthilfe bei dessen PKW leistet, muss für Schäden an dem PKW,

  • die er durch eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht,

nicht haften.

Dass der Helfer in einem solchen Fall 

  • weder aus Vertrag, 
  • noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB 

erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, hat das AG damit begründet, dass der Hinweis, 

  • sich mit Starthilfe nicht auszukennen, 

aus Sicht eines objektiven Empfängers nur so verstanden werden kann, dass 

  • der Helfer für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen will und 
  • demzufolge die Starthilfe auf eigenes Risiko des um Hilfe Bittenden erfolgen soll, 

so dass infolge dessen jedenfalls eine Haftung des Helfers für 

  • einfache Fahrlässigkeit 

ausgeschlossen ist und bei 

  • einer Verwechslung der Pole bei dem Anschluss des Überbrückungskabels oder 
  • einem fehlerhaften Anschluss der einzelnen Pole in unzutreffender Reihenfolge    

kein grob fahrlässiges Verschulden vorgelegen hätte, d.h. dem Helfer 

  • nicht vorgeworfen werden könnte, die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in einer das gewöhnliche Maß übersteigenden und schlechthin unentschuldbarer Weise verletzt zu haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München).