…. „für die Grabpflege“ vermacht hatte, wissen sollten.
Hat ein Erblasser in seinem Testament
- eine Person als Erben eingesetzt und daneben
einem Dritten einen bestimmten Geldbetrag vermacht
- mit dem Zusatz „für die Grabpflege“,
ist der Dritte
und mit einer Auflage,
- nämlich die Grabpflege zu besorgen,
beschwert (§§ 1939, 1940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Eine solche mit einer Auflage verbundene Verpflichtung ist grundsätzlich
vererblich, sofern die Auflage nach dem
- ausdrücklichen oder
- mutmaßlichen
Willen des Erblassers nicht
- höchstpersönlichen Charakter
hat und nur
beschwerte Vermächtnisnehmer persönlich treffen soll.
So hat nach dem
Willen des Erblassers eine
die einen Vermächtnisnehmer zur Grabpflege verpflichtet, beispielsweise dann
Charakter mit der Folge, dass sie nach dem
- Tod des Vermächtnisnehmers
nicht auf dessen
übergeht, wenn der Erblasser die Grabpflege
- die einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen entspringt,
einem
übertragen hat, der einen
- besonderen Bezug zur Grabstelle
hat, wie etwa
- aufgrund der familiären Verbindung zur Erblasserin und/oder
- der Tatsache, dass auch Angehörige des Vermächtnisnehmers dort bestattet sind.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und
- mit Urteil vom 27.10.2023 – 158 C 16069/22 –
in einem Fall, in dem eine
Verstorbene mit Testament ihrer
einen
- Betrag in Höhe von 8.000 € mit dem Zusatz „für die Grabpflege“
vermacht und der
- Sohn und einzige Erbe der Verstorbenen (im Folgenden: Kläger),
nach dem Tod der Nichte der Verstorbenen
die Verpflichtung von deren Erben (im Folgenden: Beklagte) zur
- Grabpflege bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts am 15.03.2030
festgestellt haben wollte, die Zuweisung der 8.000 € im Testament der verstorbenen Mutter des Klägers als
- Vermächtnis zu Gunsten ihrer Nichte,
verbunden mit der
Auflage,
- die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen,
angesehen, welche nicht auf die Beklagten übergegangen ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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