Was die Erben eines Erblassers und eines Dritten, dem der Erblasser in seinem Testament einen bestimmten Geldbetrag mit dem Zusatz 

Was die Erben eines Erblassers und eines Dritten, dem der Erblasser in seinem Testament einen bestimmten Geldbetrag mit dem Zusatz 

…. „für die Grabpflege“ vermacht hatte, wissen sollten. 

Hat ein Erblasser in seinem Testament 

  • eine Person als Erben eingesetzt und daneben 

einem Dritten einen bestimmten Geldbetrag vermacht

  • mit dem Zusatz „für die Grabpflege“,

ist der Dritte 

  • Vermächtnisnehmer

und mit einer Auflage, 

  • nämlich die Grabpflege zu besorgen, 

beschwert (§§ 1939, 1940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Eine solche mit einer Auflage verbundene Verpflichtung ist grundsätzlich 

  • passiv

vererblich, sofern die Auflage nach dem

  • ausdrücklichen oder
  • mutmaßlichen

Willen des Erblassers nicht

  • höchstpersönlichen Charakter 

hat und nur 

  • ganz bestimmte 

beschwerte Vermächtnisnehmer persönlich treffen soll.

So hat nach dem 

  • mutmaßlichen

Willen des Erblassers eine 

  • Auflage,

die einen Vermächtnisnehmer zur Grabpflege verpflichtet, beispielsweise dann 

  • höchstpersönlichen

Charakter mit der Folge, dass sie nach dem 

  • Tod des Vermächtnisnehmers 

nicht auf dessen

  • Erben

übergeht, wenn der Erblasser die Grabpflege 

  • die einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen entspringt, 

einem 

  • Familienangehörigen

übertragen hat, der einen 

  • besonderen Bezug zur Grabstelle 

hat, wie etwa 

  • aufgrund der familiären Verbindung zur Erblasserin und/oder 
  • der Tatsache, dass auch Angehörige des Vermächtnisnehmers dort bestattet sind.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und 

  • mit Urteil vom 27.10.2023 – 158 C 16069/22 – 

in einem Fall, in dem eine 

  • im Jahr 2018

Verstorbene mit Testament ihrer 

  • Nichte

einen 

  • Betrag in Höhe von 8.000 € mit dem Zusatz „für die Grabpflege“

vermacht und der 

  • Sohn und einzige Erbe der Verstorbenen (im Folgenden: Kläger), 

nach dem Tod der Nichte der Verstorbenen 

  • im Jahr 2021 

die Verpflichtung von deren Erben (im Folgenden: Beklagte) zur 

  • Grabpflege bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts am 15.03.2030

festgestellt haben wollte, die Zuweisung der 8.000 € im Testament der verstorbenen Mutter des Klägers als 

  • Vermächtnis zu Gunsten ihrer Nichte, 

verbunden mit der 

  • höchstpersönlichen

Auflage, 

  • die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen, 

angesehen, welche nicht auf die Beklagten übergegangen ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München).