Tag Auflage

Was Fahrzeughalter wissen sollten, wenn sie, nachdem mit ihrem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die

…. Mitwirkung an der Feststellung des Täters (erkennbar) ablehnen.

Mit Beschluss vom 02.02.2020 – 3 M 16/20 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem ein Fahrzeug 

  • einer Halterin eines größeren Fuhrparks 

mit 34 Stundenkilometern zu viel innerorts geblitzt, der Halterin deswegen ein Zeugenfragebogen 

  • – mit einem Messfoto des Fahrers versehen – 

übersandt und die Unterlagen nicht ausgefüllt und auch nicht zurückgeschickt worden waren, entschieden, dass die 

  • daraufhin direkt von der zuständigen Behörde 

gegen die Fahrzeughalterin,

  • auf der Grundlage § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), 

angeordnete Führung eines Fahrtenbuchs rechtmäßig war.

Danach 

  • ist bei einer unterbliebenen Rücksendung eines dem Fahrzeughalter übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers, die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen,
  • steht, weil dies die Mitwirkungspflicht eines Fahrzeughalters an der Aufklärung des Sachverhalts nicht entfallen lässt, ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen und

muss somit ein Fahrzeughalter, 

  • der sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußert,

mit einer Fahrtenbuchauflage,

  • auch bei einem erst- oder einmaligen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht,

rechnen.

VG Berlin entscheidet: Festival-Veranstalter kann verpflichtet werden für stark lärmbelästigte Anwohner

…. Ersatzunterkünfte bereitzustellen.

Mit Urteil vom 19.06.2020 – 10 K 349.19 – hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin entschieden, dass die lärmschutzrechtliche Genehmigung, die dem Veranstalter des 

  • 2019 im Berliner Olympiastadion stattgefundenen 

zweitägigen Lollapalooza-Festivals 

  • von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz der Stadt Berlin 

erteilt worden war, mit der Auflage,

  • für diejenigen Anwohner eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen, deren Wohnungen sich im besonders betroffenen Nahbereich des Veranstaltungsgeländes befinden,

versehen und diesbezüglich,

  • wegen der tieffrequenten Geräusche, 

pauschalierend auf den Innenpegel in den betroffenen Wohnräumen abgestellt werden durfte.

Begründet hat die Kammer das damit, dass die Behörde das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, da

  • auch dann, wenn die Durchführung eines Festivals für eine Stadt von herausragender Bedeutung ist,

die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und angesichts 

  • der massiven Belastung des Standortes durch zahlreiche Veranstaltungen sowie 
  • der Stärke und Dauer der Lärmbelastung durch das Festival, 

besondere Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner gerechtfertigt gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).

VGH entscheidet: Fahrtenbuchauflage gilt auch nach Verkauf des Tatfahrzeugs weiter

Mit Beschluss vom 12.03.2019 – 11 CS 18.2476 – hat der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) darauf hingewiesen, dass, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist,

  • es für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auferlegt werden kann,
    • auf die (Fahrzeug)Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ankommt,
  • eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gegenüber diesem Fahrzeughalter auch dann weiter gilt, wenn das Tatfahrzeug verkauft wird

und

  • das Fahrtenbuch dann für das Ersatzfahrzeug zu führen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Fahrtenbuchauflage an den Umstand anknüpft, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat,
  • zur Vermeidung, dass sich dies in Zukunft mit dem Tat- oder einem anderen Fahrzeug wiederholt, der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs während eines überschaubaren Zeitraums durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden kann,
  • es daher unerheblich ist, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält

und

  • eine Fahrtenbuchauflage, die sich auf das Tatfahrzeug und jedes Ersatzfahrzeug bezieht, nicht zu unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist.

Wohnungseigentümer haben unverjährbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung

Mit Urteil vom 15.01.2016 – 481 C 17409/15 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • die Ausstattung eines zu einer Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft gehörenden Kinderspielplatzes (noch) nicht den in der Baugenehmigung für die Wohnanlage erteilten Auflagen entsprach,

entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft den von einem Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümerversammlung gestellten Antrag,

  • die Spielplatzausstattung gemäß der Baugenehmigung herzustellen,

nicht ablehnen darf.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Beschluss,

  • mit dem es abgelehnt wird die in einer erteilten Baugenehmigung festgesetzten, das Gemeinschaftseigentum betreffende Auflagen zu erfüllen,

nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und deshalb rechtswidrig ist, weil

  • den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt und
  • eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung auch bei solchen Maßnahmen gegeben ist, mit denen den Erfordernissen öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprochen werden soll.

Hingewiesen hat das AG auch, dass der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung gegenüber der Eigentümergemeinschaft grundsätzlich unverjährbar ist, weil

  • das Gemeinschaftseigentum, unabhängig davon wie lange die Instandsetzungsbedürftigkeit bereits zurück liegt und ob sie schon länger als drei Jahre andauert, instandgesetzt werden muss und
  • eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung nicht verjähren kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 21.10.2016 – 82/16 –).