Tag vererblich

Bundesgerichtshof entscheidet, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist

…. und auf die Erben des Verletzten nur ein (noch) zu Lebzeiten des Verletzten rechtskräftig zuerkannter Anspruch übergeht.

Mit Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 261/16 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der auf den Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • grundsätzlich nicht vererblich ist

und zwar auch dann nicht,

  • wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht und
  • der Verletzte diese von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung erlangt.

Danach geht ein solcher Anspruch auf die Erben somit nur über, wenn

  • der Anspruch zu Lebzeiten des Verletzten rechtskräftig zuerkannt worden,
  • der Verletzte also erst nach Rechtskraft der Entscheidung verstorben ist.