Tag vorübergehend

Fahrzeugeigentümer, die ihr Fahrzeug ausschließlich gewerblich nutzen, sollten wissen, dass, wenn ihnen vorübergehend

…. die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs entzogen wird und sich die materiellen Auswirkungen des Fahrzeugausfalls quantifizieren lassen, sie

  • keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen können,

unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug

  • unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird,
    • wie etwa bei einem Taxi oder einem Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens

oder

  • nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, weil es zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 – entschieden.

Vielmehr bemisst sich der Schaden, der bei einem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich unmittelbar oder mittelbar gewerblich genutzten Fahrzeugs von einem Geschädigten

  • der trotz Nutzungswillens und
  • hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann

– als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – geltend gemacht werden kann, regelmäßig nach

  • den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs,
  • den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder
  • dem entgangenen Gewinn.

Macht ein derart Geschädigter von der Möglichkeit, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten,

  • um den Ausfall zu kompensieren und
  • Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB

  • eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen,

die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat.

Verfügt der Geschädigte

  • über ein Reservefahrzeug und
  • kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen,

kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch

  • auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens
  • einschließlich des konkret darzulegenden entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB,

wobei

  • zur Bemessung dieses Anspruchs der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen hat, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat

und

  • die Differenz, also der Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat, den Vermögensschaden darstellt.

Offen gelassen hat der Senat, ob einem Geschädigten dann

  • anstelle des Gewinnentgangs
  • zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung

eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann,

  • wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit auf den Gewerbebetrieb nicht konkret bezifferbar sind und der Geschädigte deswegen nicht in der Lage ist, den Schaden darzulegen

bzw.

  • wenn sich die Gebrauchsentbehrung des Fahrzeugs nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, wie das etwa bei Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen der Fall ist.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet

Mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass,

  • wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsenden,
  • beispielsweise auf eine Baustelle ins Ausland,

die Reisen des Arbeitnehmers

  • zur auswärtigen Arbeitsstelle und
  • von dort zurück

ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel

  • die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten

wie Arbeit zu vergüten sind.

Als die für Hin- und Rückreise erforderliche Zeit,

  • für die der Arbeitgeber danach die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zahlen muss,

ist dabei die Reisezeit anzusehen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 17.10.2018).

Schrei eines Kindes in das Ohr einer Erzieherin ist nicht geeignet Tinnitus zu verursachen

…. und begründet demzufolge auch keinen Arbeitsunfall.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Dortmund hingewiesen und mit Urteil vom 22.01.2018 – S 17 U 1041/16 – in einem Fall, in dem von einer in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigten Erzieherin,

  • weil diese ihre dauerhaften Ohrgeräusche darauf zurückführte, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hatte,

verlangt worden war, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Versorgung mit einem Tinnitus Masker übernimmt, entschieden, dass

  • ein Anspruch der Erzieherin auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht.

Begründet hat das SG dies damit, dass

  • es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen,
  • jedoch bleibende Hörschäden und erst recht ein Tinnitus nicht zu erwarten seien und somit

nicht festgestellt werden könne, dass die Erzieherin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitus Masker benötige (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 19.02.2018).