Schrei eines Kindes in das Ohr einer Erzieherin ist nicht geeignet Tinnitus zu verursachen

Schrei eines Kindes in das Ohr einer Erzieherin ist nicht geeignet Tinnitus zu verursachen

…. und begründet demzufolge auch keinen Arbeitsunfall.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Dortmund hingewiesen und mit Urteil vom 22.01.2018 – S 17 U 1041/16 – in einem Fall, in dem von einer in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigten Erzieherin,

  • weil diese ihre dauerhaften Ohrgeräusche darauf zurückführte, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hatte,

verlangt worden war, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Versorgung mit einem Tinnitus Masker übernimmt, entschieden, dass

  • ein Anspruch der Erzieherin auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht.

Begründet hat das SG dies damit, dass

  • es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen,
  • jedoch bleibende Hörschäden und erst recht ein Tinnitus nicht zu erwarten seien und somit

nicht festgestellt werden könne, dass die Erzieherin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitus Masker benötige (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 19.02.2018).


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