…. in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen
- trägt er hierfür die Beweislast,
wobei der Versicherer dieser Beweislast allerdings auch dadurch genügen kann, dass er viele Indizien vorträgt,
- für die es bei einem echten Unfall keine Erklärung gibt oder
- die bei einem fingierten Unfall deutlich häufiger auftreten und
- die bei einer Gesamtwürdigung und der sonstigen Umstände für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen.
Gelingt dem Vollkaskoversicherer der Beweis,
- wird er von seiner Leistungspflicht frei,
gelingt der Beweis nicht,
- bleibt der Vollkaskoversicherer leistungspflichtig.
Darauf hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 05.06.2018 – 24 O 360/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).
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