…. innerhalb des versicherten Gebäudes“ gewährt, dieser Versicherungsfall ein?
Ein Rohrbruch innerhalb des versicherten Gebäudes liegt vor, bei jeder nachteiligen Veränderung des,
- innerhalb des Bereiches zwischen den Fundamentmauern, auch im Erdreich, befindlichen,
Rohrmaterials, die dazu führt, dass,
- infolge einer Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung,
die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können, beispielsweise weil
- das Material des Rohres einschließlich Dichtungen, Verschraubungen und anderen dazugehörigen Teilen ein Loch oder einen Riss bekommen hat.
Nicht ausreichend sind Einwirkungen
- ohne Substanzbeeinträchtigung,
die lediglich
- zu einer Funktionsveränderung
der intakten Rohrleitung führen.
Auch Korrosion oder mechanische Zerstörungen, wie sie etwa bei Bau- oder sonstigen Arbeiten am Gebäude hervorgerufen werden können, werden von der Rohrbruchversicherung erfasst.
- Voraussetzung ist freilich, dass das Rohr im Zeitpunkt der Beschädigung grundsätzlich seine Funktion als Zu- oder Ableitungsrohr erfüllt;
- wird es erst nach dem Ausbau beschädigt, liegt kein bedingungsgemäßer Rohrbruch vor.
Begrenzt wird die Eintrittspflicht des Versicherers durch
- vertragliche oder gesetzliche Risikoausschlüsse, insbesondere wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)), und
- durch vertragliche Obliegenheiten, die dem Erhalt der versicherten Sache dienen, sofern diese zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wirksam vereinbart worden sind.
In zeitlicher Hinsicht haftet der Versicherer nur,
- wenn der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt
und eingetreten ist der Versicherungsfall, wenn Versicherungsschutz u.a.
- für den Fall des „Rohrbruchs“ und
- damit „für ein meist punktuelles Ereignis“
gewährt wird,
- mit dem Rohrbruch als solchem
und anders als im Fall eines „Leitungswasserschadens“ (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15 –) nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden.
Für den Versicherungsfall „Rohrbruch“ muss folglich zu dem Zeitpunkt des Rohrbruchs der materielle Versicherungsschutz bereits bestanden haben.
Bestehen Anhaltspunkte dafür,
- dass die Schädigung des Rohres, also der Versicherungsfall, schon vor Abschluss des Vertrages vorlag,
muss der Versicherungsnehmer beweisen,
- dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt (Saarländisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 19.12.2018 – 5 U 4/18 –).
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