Was, wer eine Unfallversicherung besitzt, über die Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsvertrages nach erbrachter Leistung wissen sollte

Mit Urteil vom 18.10.2017 – IV ZR 188/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn es in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen

  • unter „Kündigung nach Versicherungsfall“

heißt,

  • dass der Versicherungsnehmer und der Versicherer den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden können, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat … und die Kündigung spätestens einen Monat nach Leistung zugegangen sein muss,

diese Regelung dahin auszulegen ist,

  • dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt.

Das bedeutet, nimmt ein Versicherungsnehmer nach einem erlittenen Unfall seine Unfallversicherung beispielsweise auf Zahlung von

  • Krankenhaustagegeld sowie
  • Invaliditätsentschädigung

in Anspruch und zahlt diese aufgrund des Unfalls

  • gemäß Schreiben vom 09.07.2015 Krankenhaustagegeld,
  • vom 19.05.2016 einen Invaliditätsvorschuss sowie
  • gemäß Abfindungserklärung vom 21.07.2016 einen Endbetrag,

beginnt die einmonatige Kündigungsfrist

  • mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch den Versicherer gemäß Schreiben vom 09.07.2015.

Eine Vertragskündigung, die nicht spätestens einen Monat nach der ersten Leistung,

  • im Beispielsfall also nicht spätestens einen Monat nach der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch den Versicherer gemäß Schreiben vom 09.07.2015

zugegangen ist, ist wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam,

  • mit der Folge, dass der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht.

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