Was, wer eine Unfallversicherung besitzt, über die Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsvertrages nach erbrachter Leistung wissen sollte

Was, wer eine Unfallversicherung besitzt, über die Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsvertrages nach erbrachter Leistung wissen sollte

Mit Urteil vom 18.10.2017 – IV ZR 188/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn es in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen

  • unter „Kündigung nach Versicherungsfall“

heißt,

  • dass der Versicherungsnehmer und der Versicherer den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden können, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat … und die Kündigung spätestens einen Monat nach Leistung zugegangen sein muss,

diese Regelung dahin auszulegen ist,

  • dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt.

Das bedeutet, nimmt ein Versicherungsnehmer nach einem erlittenen Unfall seine Unfallversicherung beispielsweise auf Zahlung von

  • Krankenhaustagegeld sowie
  • Invaliditätsentschädigung

in Anspruch und zahlt diese aufgrund des Unfalls

  • gemäß Schreiben vom 09.07.2015 Krankenhaustagegeld,
  • vom 19.05.2016 einen Invaliditätsvorschuss sowie
  • gemäß Abfindungserklärung vom 21.07.2016 einen Endbetrag,

beginnt die einmonatige Kündigungsfrist

  • mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch den Versicherer gemäß Schreiben vom 09.07.2015.

Eine Vertragskündigung, die nicht spätestens einen Monat nach der ersten Leistung,

  • im Beispielsfall also nicht spätestens einen Monat nach der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch den Versicherer gemäß Schreiben vom 09.07.2015

zugegangen ist, ist wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam,

  • mit der Folge, dass der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht.

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