Mit Urteil vom 18.10.2017 – IV ZR 188/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn es in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen
- unter „Kündigung nach Versicherungsfall“
heißt,
- dass der Versicherungsnehmer und der Versicherer den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden können, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat … und die Kündigung spätestens einen Monat nach Leistung zugegangen sein muss,
diese Regelung dahin auszulegen ist,
- dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt.
Das bedeutet, nimmt ein Versicherungsnehmer nach einem erlittenen Unfall seine Unfallversicherung beispielsweise auf Zahlung von
- Krankenhaustagegeld sowie
- Invaliditätsentschädigung
in Anspruch und zahlt diese aufgrund des Unfalls
- gemäß Schreiben vom 09.07.2015 Krankenhaustagegeld,
- vom 19.05.2016 einen Invaliditätsvorschuss sowie
- gemäß Abfindungserklärung vom 21.07.2016 einen Endbetrag,
beginnt die einmonatige Kündigungsfrist
- mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch den Versicherer gemäß Schreiben vom 09.07.2015.
Eine Vertragskündigung, die nicht spätestens einen Monat nach der ersten Leistung,
- im Beispielsfall also nicht spätestens einen Monat nach der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch den Versicherer gemäß Schreiben vom 09.07.2015
zugegangen ist, ist wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam,
- mit der Folge, dass der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht.
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