Wichtig zu wissen für alle, die mehrere Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen haben

Wichtig zu wissen für alle, die mehrere Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen haben

…. beispielsweise zwei Hausratversicherungen bei verschiedenen Versicherungen.

Mit Beschluss vom 21.08.2017 – 5 U 18/17 – hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn Jemand zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“),

  • er beim Eintritt eines Versicherungsfalles immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen, also nicht zweimal kassieren kann und

beide Verträge dann nichtig sind und der Versicherte gar kein Geld erhält (§ 78 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), wenn sie

  • in betrügerischer Absicht, um mehrfach abzurechnen zu können, abgeschlossen worden sind.

Übrigens:
In den Verdacht geraten, sich in betrügerischer Absicht mehrfach bei verschiedenen Versicherungen versichert zu haben, kann ein Versicherungsnehmer u.a. dann,

  • wenn von ihm beispielsweise bei Abschluss einer zweiten Hausratversicherung die Frage, ob er bereits eine andere Hausratversicherung hat, (bewusst wahrheitswidrig) verneint wird oder

wenn nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Schaden mehreren Versicherungen gemeldet und in den Schadensmeldungen jeweils angegeben wird, nicht anderweitig versichert zu sein (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 21.11.2017 – Nr. 57/2017 –).


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