Corona-Pandemie: LG Düsseldorf verurteilt Betriebsschließungsversicherung zur Entschädigungszahlung von

…. über 750.000,– € an Barbetreiber.

Mit Urteil vom 19.02.2021 – 40 O 53/20 – hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Düsseldorf in einem Fall, in dem Barbetreiber 2017 und 2018 eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, in deren Bedingungen es hieß, dass 

  • die Versicherung Entschädigung für den Fall leistet, 

dass die zuständige Behörde 

  • aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) 

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes 

  • beim Auftreten von im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserregern 

schließt und die Bars der Versicherungsnehmer  

  • nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des IfSG bezog, 

hatten schließen müssen, entschieden, dass, 

  • auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung naturgemäß das Virus SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger aufgenommen war,

aufgrund der Schließung der Versicherungsfall eingetreten ist und die Betriebsschließungsversicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen 

  • in Höhe von über 750.000,– € 

an die Barbetreiber verurteilt.

Dass Versicherungsschutz für die Barbetreiber besteht, hat die Kammer damit begründet, dass eine Versicherungsbedingung, die den Versicherungsfall auf die 

  • im alten IfSG 

ausdrücklich aufgeführten Krankheitserreger beschränkt, den Versicherungsnehmer dann 

  • unangemessen benachteiligt und 
  • nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

unwirksam ist, wenn von der Versicherung, wie hier, nicht ausreichend klar 

  • gegenüber dem Versicherungsnehmer 

herausgestellt wird, dass der Versicherungsschutz 

Vgl. auch die Blogeinträge über die Entscheidungen des LG München I