…. des Tieres der Verkäufer einzustehen hat, also
- wann beispielsweise eine erlittene Vorverletzung des Tieres einen Sachmangel begründet und
- wann nicht.
Der Verkäufer eines Tieres hat,
- sofern eine diesbezügliche anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht getroffen worden ist,
(lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang
- nicht krank ist und
- sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
- es alsbald erkranken wird und
- infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einzusetzen ist.
Auch gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer
- biologischen oder
- physiologischen
„Idealnorm“ entspricht.
Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann redlicherweise nicht erwarten, dass er
- – ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung –
ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss,
- da es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind,
im Regelfall damit rechnen, dass
- das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind.
Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen ebenfalls
- noch keinen vertragswidrigen Zustand dar,
so dass der Verkäufer eines Tieres auch nicht haftet
- für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für
- folgenlos überstandene Krankheiten und
- Verletzungen, wie beispielsweise eine ausgeheilte Rippenfraktur eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist.
- wobei es insoweit auch nicht darauf ankommt, worauf die vollständig ausgeheilte Rippenfraktur beruht.
Demgemäß wird die Eignung eines beispielsweise klinisch unauffälligen Pferdes für
- die gewöhnliche oder
- die vertraglich vorausgesetzte
Verwendung
nicht schon dadurch beeinträchtigt,
- dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
- dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Darauf
- und dass die Verletzung eines Tieres somit jedenfalls nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden kann,
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18 – hingewiesen und in einem Fall,
- in dem nach dem Erwerb eines Reitpferdes bei diesem erlittene Vorverletzungen in Form von Rippenfrakturen festgestellt worden waren und
- der Käufer deswegen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte,
entschieden, dass
- vollständig ausgeheilte Rippenfrakturen
bei einem als Reittier verkauften Pferd,
- ohne anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung
nicht geeignet sind einen Sachmangel zu begründen, sondern
die Wirksamkeit des von dem Käufer erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag davon abhängt, ob
- bei Gefahrübergang bei dem Pferd ein Zustand von nicht vollständig ausgeheilter Rippenfraktur vorhanden war und
- dieser noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestanden hat.
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