…. anzeigepflichtige Anomalie.
Mit Urteil vom 24.03.2021 – 7 U 44/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Vater einer 9-jährigen Tochter,
- die sich in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle befand und
- bei der ein Engstand der Backenzähne vorlag
eine privaten Krankheitskostenversicherung abgeschlossen und bei deren Abschluss die Frage
- ob in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate (zum Beispiel Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen….) bestanden, die nicht ärztlich …. behandelt wurden,
mit
beantwortet hatte, entschieden, dass die Versicherung die Aufwendungen für die
- kieferorthopädische Behandlung
übernehmen muss, die anlässlich einer,
- nach Abschluss der privaten Krankheitskostenversicherung,
aufgrund eines bei einem Unfall abgebrochenen Zahnes, erfolgten zahnärztlichen Behandlung u.a. wegen
- „Platzmangels im UK (Unterkiefer), Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen“
als medizinisch angezeigt erachtet worden war.
Dass die bei Vertragsabschluss vom Vater unterlassene Anzeige „Engstand der Backenzähne“ bei seiner mitversicherten Tochter,
- die Versicherung nicht zu einer Leistungsverweigerung berechtigt,
hat das OLG damit begründet, dass es sich bei einem Engstand von Backenzähnen
- weder um eine anzeigepflichtige Krankheit
- noch um eine anzeigepflichtige Anomalie
handelt und abgesehen davon, Fragen, die einem Versicherungsnehmer eine Wertung abverlangen,
- wie die nach dem Bestehen einer Anomalie,
infolge Unklarheit grundsätzlich unzulässig sind und somit
nicht begründen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).
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