Wo kann ein Autokäufer nach Vertragsrücktritt und bzw. oder Vertragsanfechtung klagen?

Von den Gerichten werden dazu unterschiedliche Meinungen vertreten.

Die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I hat mit Beschluss vom 27.05.2016 – 31 O 4974/16 – entschieden, dass

  • Gerichtsstand für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – Zug um Zug gegen Rückgewähr des Kaufgegenstandes – der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers ist (§§ 269, 270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 12, 13, 17, 29 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Anderer Auffassung ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG), das mit Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11 – entschieden hat, dass,

  • wenn der Käufer eines gebrauchten Pkws wegen eines Mangels am gekauften Fahrzeug nach § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und gegen den Verkäufer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs erhebt, er Käufer diese Klage nicht gemäß §§ 12, 13 ZPO bei dem für den Wohnsitz des Verkäufers örtlich zuständigen Gericht erheben muss,
  • sondern auch in der Regel örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO das Gericht ist, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohn- bzw. Betriebssitz hat,
  • der Käufer demzufolge gemäß § 35 ZPO wählen kann, wo er die Klage erhebt.

Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers nach § 29 ZPO soll allerdings dann nicht gegeben sein, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht nach Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB), sondern die Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) – etwa wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages oder nach Anfechtung – erfolgt oder wenn der Kaufpreis in Form einer Minderung teilweise zurückverlangt wird.

Das LG Amberg wiederum hat mit Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12 – entschieden, dass

  • generell für Rechtsstreitigkeiten wegen der Rückabwicklung eines beiderseitig erfüllten Kaufvertrages über einen PKW das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug bzw. die Kaufsache vertragsgemäß zum Zeitpunkt des Rücktritts befindet, was regelmäßig der Wohnsitz des Käufers sein wird und
  • dass dies auch gilt, wenn die Rückabwicklungsansprüche auf Anfechtung gestützt werden, da auch bei der Rückabwicklung nach Anfechtung die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren sind.