Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug gebucht haben, wenn sie

Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug gebucht haben, wenn sie

…. Ausgleichsansprüche wegen Annullierung bzw. großer Verspätung eines Anschlussfluges geltend machen wollen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-606/19 – entschieden, dass bei Flügen,

  • für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und
  • die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,

der wegen Annullierung des letzten Teilflugs

  • nach 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

bestehende Ausgleichsanspruch

  • vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs

selbst dann geltend gemacht werden kann, wenn

  • sich der Ausgleichsanspruch gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.

Das bedeutet, dass, wenn beispielsweise

  • ein bestätigter, einheitlicher, 3 Anschlussflüge umfassender Flug, von Hamburg nach San Sebastian gebucht wurde,

mit

  • einem ersten Teilflug von Hamburg nach London, durchgeführt von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways,
  • einem zweiten Teilflug von London nach Madrid, durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia sowie
  • einem dritten Teilflug von Madrid nach San Sebastian, ebenfalls durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia

und der dritte Teilflug

  • ohne rechtzeitige Information des Fluggastes annulliert wird,

der Fluggast Klage auf Ausgleichszahlung (auch) gegen Iberia

  • beim Amtsgericht Hamburg

erheben kann.


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