…. Ausgleichsansprüche wegen Annullierung bzw. großer Verspätung eines Anschlussfluges geltend machen wollen.
Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-606/19 – entschieden, dass bei Flügen,
- für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und
- die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,
der wegen Annullierung des letzten Teilflugs
- nach 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)
bestehende Ausgleichsanspruch
- vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs
selbst dann geltend gemacht werden kann, wenn
- sich der Ausgleichsanspruch gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.
Das bedeutet, dass, wenn beispielsweise
- ein bestätigter, einheitlicher, 3 Anschlussflüge umfassender Flug, von Hamburg nach San Sebastian gebucht wurde,
mit
- einem ersten Teilflug von Hamburg nach London, durchgeführt von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways,
- einem zweiten Teilflug von London nach Madrid, durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia sowie
- einem dritten Teilflug von Madrid nach San Sebastian, ebenfalls durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia
und der dritte Teilflug
- ohne rechtzeitige Information des Fluggastes annulliert wird,
der Fluggast Klage auf Ausgleichszahlung (auch) gegen Iberia
erheben kann.