…. Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Mit Urteil vom 23.03.2021 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-28/20, in dem ein Fluggast von dem Flugunternehmen,
- bei dem er einen Flug nach Mallorca gebucht hatte,
Zahlung einer Ausgleichsleistung
verlangt hatte, weil der Flug von dem ausführenden Flugunternehmen am Abflugtag
- wegen eines von der Gewerkschaft der Piloten – nach dem Scheitern der Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages – ausgerufenen Streiks
annulliert worden war, entschieden, dass ein
keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, der das Flugunternehmen zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigt.
Danach fallen durch einen Streikaufruf einer Gewerkschaft
- von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens
eingeleitete Streikmaßnahmen,
- bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts – insbesondere die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist – beachtet werden,
- mit denen Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens (beispielsweise Gehaltserhöhungen) durchgesetzt werden sollen und
- denen sich eine für die Durchführung eines Fluges erforderliche Beschäftigtengruppe anschließt,
nicht unter den Begriff
- „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der FluggastrechteVO,
der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung
- zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge
befreien kann (vgl. ferner EuGH, Urteil vom 17.04.2018 in den verbundenen Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C 203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, wonach auch „wilde“ Streiks des Flugpersonals keine „außergewöhnlichen“ Umstände sind).
Hinweis:
Vorliegen kann ein zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigender „außerwöhnlicher Umstand“ allerdings dann,
- wenn dem Streik Forderungen zugrunde liegen, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind oder
- wenn es sich um einen nicht von eigenen Beschäftigten des betroffenen Luftfahrtunternehmens, sondern einen von Fluglotsen oder von dem Flughafenpersonal ausgelösten und befolgten Streik handelt (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).