Was Fluggäste wissen sollten, wenn sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen wollen

Was Fluggäste wissen sollten, wenn sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen wollen

…. und der von ihnen bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchte Flug aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“ von einem anderen Flugunternehmen durchgeführt wurde.

Mit Urteilen vom 12.09.2017 – X ZR 102/16 sowie X ZR 106/16 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass, wenn

  • ein bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchter Flug nicht von diesem durchgeführt wird,

sondern aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“, d.h. einer Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über das Vermieten eines Flugzeugs, nach der der „Vermieter“ auch die Flugzeugbesatzung stellt,

  • ein Flugzeug und eine Besatzung eines anderen Flugunternehmens eingesetzt wird,

der Anspruch auf Ausgleichszahlung

  • im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges nach Art. 5 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

geltend zu machen ist,

  • nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden,
  • sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2017 – Nr. 141/2017 –).

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