…. Ausgleichsanspruch zusteht.
Mit Urteil vom 06.10.2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-436/21 entschieden, dass der Begriff
- „direkte Anschlussflüge“ i.S.v. Art. 2 h Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO)
auch einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus
besteht, die von unterschiedlichen,
- nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen,
ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn das Reisebüro
- die Flüge zusammengefasst,
- für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und
- einen einheitlichen Flugschein ausgegeben
hat, mit der Folge, dass dann einem Fluggast,
- der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und
- bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist,
der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 dieser Verordnung zusteht.
Danach kann in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Fluggast, der einem Reisebüro für eine Reise
- von Stuttgart (Deutschland) nach Kansas City (Vereinigte Staaten)
einen Vermittlungsauftrag für den Erwerb eines
- einheitlichen elektronischen Flugscheins
für
- einen von der Swiss International Air Lines AG durchgeführten Flug
- von Stuttgart nach Zürich (Schweiz) und
- zwei von American Airlines durchgeführte Flüge
- von Zürich nach Philadelphia (Vereinigte Staaten) und
- von Philadelphia nach Kansas City
erteilt hatte, die Nummer dieses Flugscheins auf den
- Bordkarten für diese Flüge
stand, der Flugschein
- als Dienstleistungserbringerin American Airlines
angab sowie mit einer
- einheitlichen Buchungsnummer („Filekey“)
für die gesamte Strecke versehen war und das Reisebüro eine Rechnung ausgestellt hatte, die
- für die gesamte Strecke sowie
- für den Rückflug von Kansas City nach Stuttgart über Chicago (Vereinigte Staaten) und London (Vereinigtes Königreich)
einen einheitlichen „Teilnehmerpreis“ auswies, bei
- zwar planmäßig stattgefundenen Flügen von Stuttgart nach Zürich und von Zürich nach Philadelphia, aber
einer verspäteten Ankunft des Fluges
- von Philadelphia nach Kansas City um mehr als drei Stunden,
von
nach Art. 7 Abs. 1 c) FluggastrechteVO 600 € als
verlangen und vor
einklagen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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