EuGH entscheidet, wann direkte Anschlussflüge i.S.d. FluggastrechteVO (auch) vorliegen und bei großer Verspätung Fluggästen ein 

EuGH entscheidet, wann direkte Anschlussflüge i.S.d. FluggastrechteVO (auch) vorliegen und bei großer Verspätung Fluggästen ein 

…. Ausgleichsanspruch zusteht.

Mit Urteil vom 06.10.2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-436/21 entschieden, dass der Begriff 

  • „direkte Anschlussflüge“ i.S.v. Art. 2 h Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO)

auch einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus 

  • mehreren Flügen 

besteht, die von unterschiedlichen,

  • nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen, 

ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn das Reisebüro 

  • die Flüge zusammengefasst, 
  • für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und 
  • einen einheitlichen Flugschein ausgegeben

hat, mit der Folge, dass dann einem Fluggast, 

  • der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und 
  • bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist, 

der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 dieser Verordnung zusteht.

Danach kann in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Fluggast, der einem Reisebüro für eine Reise 

  • von Stuttgart (Deutschland) nach Kansas City (Vereinigte Staaten) 

einen Vermittlungsauftrag für den Erwerb eines 

  • einheitlichen elektronischen Flugscheins 

für 

  • einen von der Swiss International Air Lines AG durchgeführten Flug 
    • von Stuttgart nach Zürich (Schweiz) und 
  • zwei von American Airlines durchgeführte Flüge 
    • von Zürich nach Philadelphia (Vereinigte Staaten) und 
    • von Philadelphia nach Kansas City 

erteilt hatte, die Nummer dieses Flugscheins auf den 

  • Bordkarten für diese Flüge 

stand, der Flugschein 

  • als Dienstleistungserbringerin American Airlines 

angab sowie mit einer 

  • einheitlichen Buchungsnummer („Filekey“) 

für die gesamte Strecke versehen war und das Reisebüro eine Rechnung ausgestellt hatte, die 

  • für die gesamte Strecke sowie 
  • für den Rückflug von Kansas City nach Stuttgart über Chicago (Vereinigte Staaten) und London (Vereinigtes Königreich) 

einen einheitlichen „Teilnehmerpreis“ auswies, bei 

  • zwar planmäßig stattgefundenen Flügen von Stuttgart nach Zürich und von Zürich nach Philadelphia, aber 

einer verspäteten Ankunft des Fluges 

  • von Philadelphia nach Kansas City um mehr als drei Stunden,

von 

  • American Airlines 

nach Art. 7 Abs. 1 c) FluggastrechteVO 600 € als 

  • Ausgleichszahlung

verlangen und vor 

  • deutschen Gerichten 

einklagen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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