…. eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorgelegen hat.
Einem Fluggast kann
ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen das Luftfahrtunternehmen nicht nur dann zustehen, wenn
- sein gebuchter Flug annulliert wird,
sondern auch, wenn der Flug
mit einer Verspätung von
eintrifft (vgl. dazu die weiteren Infos in dem Blog: Wann haben Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Ankunftsverspätung, für die maßgeblich
zu dem
- mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und
- den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist,
trifft im Streitfall den Fluggast.
Da ein Fluggast diesen für die Ankunftsverspätung maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßig nicht erkennen kann, hat das Luftfahrtunternehmen, die
- ihm zur Verfügung stehenden
Informationen mitzuteilen, die
- Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt
ermöglichen und dazu einen
vorzulegen, in dem vermerkt sind,
- der Zeitpunkt der Landung und
- des Erreichens der Parkposition,
d.h. des Zeitpunkts, zu dem
- das Flugzeug an der zugewiesenen Parkposition hält und
- alle Triebwerke oder Propeller stillstehen.
Eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden steht
fest, wenn das Flugzeug
erst
- nach Ablauf von drei Stunden
erreicht hat.
Liegt zwischen
- dem Erreichen der Parkposition und
- dem Ablauf des dreistündigen Kulanzzeitraums
eine größere Zeitspanne, die es
- nach der Lebenserfahrung als sicher
erscheinen lässt, dass die erste Tür
- vor Ablauf von drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit
geöffnet wurde, steht dagegen in aller Regel fest, dass
besteht.
Zu Unsicherheiten kann es in der Regel nur dann kommen, wenn die
- nach Erreichen der Parkposition
verbleibende Zeitspanne so kurz ist, dass
- eine rechtzeitige Türöffnung zwar möglich bleibt,
aber nicht auszuschließen ist, dass
aufgrund von Verzögerungen,
- wie sie immer wieder vorkommen können,
im Einzelfall doch nicht eingehalten wurde (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.09.2021 – X ZR 94/20 –).
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