Was wegen Flugverspätung Ausgleichsleistungen beanspruchende Fluggäste wissen müssen, wenn streitig ist, ob 

Was wegen Flugverspätung Ausgleichsleistungen beanspruchende Fluggäste wissen müssen, wenn streitig ist, ob 

…. eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorgelegen hat.

Einem Fluggast kann 

ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen das Luftfahrtunternehmen nicht nur dann zustehen, wenn

  • sein gebuchter Flug annulliert wird,

sondern auch, wenn der Flug 

  • an seinem Zielort 

mit einer Verspätung von 

  • drei Stunden oder mehr 

eintrifft (vgl. dazu die weiteren Infos in dem Blog: Wann haben Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Ankunftsverspätung, für die maßgeblich 

  • der Zeitpunkt ist, 

zu dem 

  • mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und 
  • den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist, 

trifft im Streitfall den Fluggast.

Da ein Fluggast diesen für die Ankunftsverspätung maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßig nicht erkennen kann, hat das Luftfahrtunternehmen, die 

  • ihm zur Verfügung stehenden 

Informationen mitzuteilen, die 

  • Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt 

ermöglichen und dazu einen 

  • Auszug aus dem Bordbuch 

vorzulegen, in dem vermerkt sind, 

  • der Zeitpunkt der Landung und 
  • des Erreichens der Parkposition, 

d.h. des Zeitpunkts, zu dem 

  • das Flugzeug an der zugewiesenen Parkposition hält und 
  • alle Triebwerke oder Propeller stillstehen. 

Eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden steht 

  • danach

fest, wenn das Flugzeug 

  • seine Parkposition 

erst 

  • nach Ablauf von drei Stunden 

erreicht hat.

Liegt zwischen 

  • dem Erreichen der Parkposition und 
  • dem Ablauf des dreistündigen Kulanzzeitraums 

eine größere Zeitspanne, die es 

  • nach der Lebenserfahrung als sicher 

erscheinen lässt, dass die erste Tür 

  • vor Ablauf von drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit 

geöffnet wurde, steht dagegen in aller Regel fest, dass 

  • kein Ausgleichsanspruch 

besteht. 

Zu Unsicherheiten kann es in der Regel nur dann kommen, wenn die 

  • nach Erreichen der Parkposition 

verbleibende Zeitspanne so kurz ist, dass 

  • eine rechtzeitige Türöffnung zwar möglich bleibt, 

aber nicht auszuschließen ist, dass 

  • die Dreistundengrenze 

aufgrund von Verzögerungen, 

  • wie sie immer wieder vorkommen können, 

im Einzelfall doch nicht eingehalten wurde (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.09.2021 – X ZR 94/20 –). 


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