Tag Zielort

Was wegen Flugverspätung Ausgleichsleistungen beanspruchende Fluggäste wissen müssen, wenn streitig ist, ob 

…. eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorgelegen hat.

Einem Fluggast kann 

ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen das Luftfahrtunternehmen nicht nur dann zustehen, wenn

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Trifft das Gepäck eines Fluggastes erst mit erheblicher Verzögerung am Zielort ein, kann das Luftfahrtunternehmen auch zur 

…. Erstattung des Flugpreises verpflichtet sein. 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle 

hingewiesen und in einem Fall, in dem 

  • keine Pauschalreise i.S.d. §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern

von einem Fluggast lediglich 

  • zwei einzelne Beförderungsleistungen, nämlich

ein

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Was Fluggäste wissen sollten, wenn sie wegen Flugverspätung einen Anschlussflug nicht erreichen

Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) haben

Endziel

  • ist der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein,
  • bei direkten Anschlussflügen ist der Zielort des letzten Fluges maßgebend.

Dass ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn das die Verspätung (und damit die Nichterreichung des Anschlussfluges) verursachende Luftfahrtunternehmen für beide Flüge

  • einen Flugschein oder
  • eine Buchungsbestätigung

ausgegeben hat, hat der EuGH mit Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11 – bereits entschieden.

Noch nicht hinreichend geklärt ist dagegen die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch auch dann besteht, wenn ein Fluggast, der eine Pauschalreise gebucht hat,

  • wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und
  • dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat,
  • die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und
  • die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?

Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH

  • neigt zwar dazu, auch in einem solchen Fall einen Ausgleichsanspruch zu bejahen,
  • ist aber der Auffassung, dass sich dieses Ergebnis aus dem maßgeblichen europäischen Recht nicht hinreichend sicher ableiten lässt und

hat deshalb mit Beschluss vom 19.07.2016 – X ZR 138/15 – dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,

  • ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch bei einer solchen Fallgestaltung bestehen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 127/2016 vom 19.07.2016).