Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) haben
Endziel
- ist der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein,
- bei direkten Anschlussflügen ist der Zielort des letzten Fluges maßgebend.
Dass ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn das die Verspätung (und damit die Nichterreichung des Anschlussfluges) verursachende Luftfahrtunternehmen für beide Flüge
- einen Flugschein oder
- eine Buchungsbestätigung
ausgegeben hat, hat der EuGH mit Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11 – bereits entschieden.
Noch nicht hinreichend geklärt ist dagegen die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch auch dann besteht, wenn ein Fluggast, der eine Pauschalreise gebucht hat,
- wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und
- dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat,
- die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und
- die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?
Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH
- neigt zwar dazu, auch in einem solchen Fall einen Ausgleichsanspruch zu bejahen,
- ist aber der Auffassung, dass sich dieses Ergebnis aus dem maßgeblichen europäischen Recht nicht hinreichend sicher ableiten lässt und
hat deshalb mit Beschluss vom 19.07.2016 – X ZR 138/15 – dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,
- ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch bei einer solchen Fallgestaltung bestehen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 127/2016 vom 19.07.2016).