Wer muss eigentlich die Vergütung für einen gerichtlich bestellten berufsmäßigen Betreuer zahlen?

Wer muss eigentlich die Vergütung für einen gerichtlich bestellten berufsmäßigen Betreuer zahlen?

Wird nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen,

  • weil dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann,

ein Betreuer bestellt,

  • der die Betreuung im Rahmen seiner Berufsausübung (berufsmäßig) führt,

hat dieser einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

  • Schuldner des Vergütungsanspruchs ist also grundsätzlich der Betreute.

Ist ein Betreuter mittellos, ist die vom Gericht bewilligte Betreuervergütung aus der Staatskasse zu zahlen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).

Allerdings gehen mit einer solchen Leistungserbringung durch die Staatskasse

  • gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB

die dadurch befriedigten Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den Betreuten

  • auf die Staatskasse über und
  • können von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden.

Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet und hat dazu,

  • wenn er zur Zeit der Betreuertätigkeit mittellos war,
  • – vorbehaltlich eingetretener Verjährung –

auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einzusetzen.

  • Ob und inwieweit die Staatskasse ihn in diesen Fällen aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist.

Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB gilt ein Betreuter als mittellos, wenn er die Vergütung

  • aus seinem einzusetzenden Einkommen oder
  • Vermögen

nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

  • Dabei ist die Inanspruchnahme des Betreuten auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt.
  • Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung einzusetzen, wobei ihm

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwer-muss-eigentlich-die-vergutung-fur-einen-gerichtlich-bestellten-berufsmasigen-betreuer-zahlen%2F">logged in</a> to post a comment