Wird nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen,
- weil dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
- seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann,
ein Betreuer bestellt,
- der die Betreuung im Rahmen seiner Berufsausübung (berufsmäßig) führt,
hat dieser einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
- Schuldner des Vergütungsanspruchs ist also grundsätzlich der Betreute.
Ist ein Betreuter mittellos, ist die vom Gericht bewilligte Betreuervergütung aus der Staatskasse zu zahlen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
Allerdings gehen mit einer solchen Leistungserbringung durch die Staatskasse
- gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB
die dadurch befriedigten Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den Betreuten
- auf die Staatskasse über und
- können von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden.
Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet und hat dazu,
- wenn er zur Zeit der Betreuertätigkeit mittellos war,
- – vorbehaltlich eingetretener Verjährung –
auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einzusetzen.
- Ob und inwieweit die Staatskasse ihn in diesen Fällen aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist.
Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB gilt ein Betreuter als mittellos, wenn er die Vergütung
- aus seinem einzusetzenden Einkommen oder
- Vermögen
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
- Dabei ist die Inanspruchnahme des Betreuten auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt.
- Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung einzusetzen, wobei ihm
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