…. über die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuervergütung wissen sollten.
Muss nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen, weil
- er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und
- er keine Vorsorgevollmacht erteilt hat,
ein Betreuer bestellt werden, hat der gerichtlich bestellte Betreuer,
- wenn er die Betreuung berufsmäßig führt,
Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
- Schuldner dieses Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute.
Ist der Betreute mittellos, ist die vom Gericht zu bewilligende Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wobei allerdings dann,
- mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse
die Vergütungsansprüche
- gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB
auf die Staatskasse übergehen und von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden können.
- Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet.
Ob und inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist.
- Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss – vorbehaltlich eingetretener Verjährung – auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen.
Als mittellos gilt ein Betreuter nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB dann, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- nicht,
- nur zum Teil oder
- nur in Raten
aufbringen kann.
- Eine Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt.
- Sein Vermögen hat ein Betreuter gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung aufzubringen, wobei ihm
- derzeit gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Schonbetrag in Höhe von 5.000 € zusteht und
- somit nur das diesen Betrag übersteigende Vermögen einzusetzen ist.
Da § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss hat, ist dem Betroffenen kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 42/19 –).
Hinweis:
Infos über die
die die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht entbehrlich machen kann sowie über die
mit der man für den Fall, dass man nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte, u.a. auch bestimmen kann, wann welche lebenserhaltenden Maßnahmen nicht (mehr) ergriffen oder (bereits eingeleitete) lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen,
finden Sie
- in unserem gleichnamigen Blog hier.