Darf bzw. wann darf der Kontakt einer unter Betreuung stehenden Person zu anderen Personen von dem Betreuer unterbunden werden?

Mit Beschluss vom 10.11.2022 – 85 XVII 127/20 – hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch eine

  • unter Betreuung stehende Person

selbst bestimmen kann,

  • mit wem sie wie 

umgehen will, 

  • auch wenn dies vielleicht gegen die Wertevorstellungen des Betreuers verstößt 

und dass ein Betreuer deswegen auch 

  • ohne sachlichen konkreten Grund

den Kontakt der betreuten Person zu 

  • deren „guten Bekannten“ 

nicht unterbinden darf.

Danach kann ein Betreuer, selbst dann, wenn ihm die Befugnis zur 

  • Umgangsbestimmung mit Wirkung für und gegen Dritte (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

übertragen ist, weil der Betreute 

  • krankheits- oder behinderungsbedingt 

nicht in der Lage ist, 

  • eigenverantwortlich über seinen Umgang zu befinden bzw. 
  • sich einem unerwünschten und schädigenden Umgang zu entziehen,

den Umgang

  • nur dann 

einschränken, wenn dieser 

  • physisch oder 
  • psychisch

schädlich für den Betreuten ist.

Darüber hinaus sind Beschränkungen des Umgangs stets unter 

  • Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 

vorzunehmen und müssen zur Wahrung der 

  • Gesundheit

des Betreuten 

  • geeignet und 
  • erforderlich

sein.

Insbesondere rechtfertigen  

  • gut gemeintes therapeutisches Vorgehen oder 
  • gar „Erziehungsversuche“ gegen den Willen des Betreuten und ohne konkrete Gefährdungsmomente

nicht den Umgang des Betreuten zu anderen Personen zu bestimmen.

Übrigens:
Ist ein Betreuter noch in der Lage selbst zu entscheiden, 

  • wie viel Kontakt 

er zu bestimmten Personen wünscht, ist dies 

  • auch durch das Gericht 

zu beachten. 


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