Tag Bestimmung

Wer eine Betriebsschließungsversicherung abschließt sollte auf die Versicherungsbedingungen achten

Denn sehen die Versicherungsbedingungen eine Entschädigungspflicht vor 

  • bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger 

und enthalten sie 

  • eine entsprechende Auflistung, 

bei der es beispielsweise heißt, 

  • „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: ….“ 

ist, 

  • wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21, 9 U 18/21 – entschieden hat,

eine solche Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs 

  • abschließend und
  • nicht nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, 

so dass bei einer behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes wegen 

  • nicht in der Auflistung enthaltener Krankheiten oder Krankheitserreger 

der Versicherer nicht einstandspflichtig ist. 

Dass sich in einem solchen Fall das Leistungsversprechen des Versicherers 

  • ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger 

erstreckt und eine solche Begrenzung des Leistungsversprechens 

  • weder gegen das Transparenzgebot verstößt 
  • noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, 

hat der Senat damit begründet, dass 

  • für einen verständigen Versicherungsnehmer 

erkennbar sei, dass der Begriff „namentlich“ in der Klausel 

  • nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, 
  • sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“ 

gebraucht wurde, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darüber hinaus vor Augen stehen müsse, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle 

  • zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer 

geboten ist, 

  • den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren sowie 
  • eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen

und hierdurch der 

  • nach dem Vertragszweck beabsichtigte 

Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt oder entwertet werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Übrigens:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.

Wichtig zu wissen, wenn Bieter bei einer eBay-Auktion das automatische Bietsystem durch Eingabe

…. eines Maximalgebots nutzen und es sich bei dem letzten überbotenen Gebot um ein Scheingebot eines Dritten gehandelt hat.

Mit Urteil vom 26.09.2018 – 20 U 749/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München darauf hingewiesen, dass

  • im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion eingegebene

Maximalgebote noch keine unbedingte, betragsmäßig bezifferte Annahmeerklärungen darstellen, sondern damit lediglich erklärt wird, das im Vergleich

  • zum Mindestbetrag oder
  • bereits bestehenden Geboten

jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch

  • den Mindestbetrag zu erreichen oder
  • bereits bestehende Gebote – nicht aber nach § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtige Scheingebote – zu übertreffen.

Danach ist,

  • wenn eine Auktion damit endet, dass der Bieter, der das Maximalgebot eingegeben hat, den Zuschlag erhält,

zur Kaufpreisbestimmung das letzte überbotene Gebot eines Dritten nur dann heranzuziehen, wenn

  • es sich dabei um kein gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheinangebot gehandelt hat,
  • das ein Dritter im Zusammenwirken mit dem Anbieter abgegeben hat, um diesen zu einem besseren Kaufpreis zu verhelfen.

Hat also beispielsweise

  • im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion über den Pkw eines Anbieters

der Bieter als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von € 6.970,00 den Zuschlag erhalten, ist jedoch

  • die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung seines Gebots auf diesen Betrag einzig aufgrund eines abgegebenen Scheinangebots über € 6.920,00 erfolgt und
  • betrug das letzte echte Gebot eines unbekannten Dritten € 2.000,00, das der Bieter mit seinem eingegebenen Maximalgebot nach den unstreitigen Auktionsbedingungen mit einem Betrag von € 10,00 überboten hatte,

beläuft sich der bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis somit auf nur € 2.010,00 (vgl. auch Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – zur Kaufpreisbestimmung bei von dem Anbieter verdeckt abgegebenen Geboten).

Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen: Wie wird das Ergebnis einer Abstimmung zu einem Beschlussantrag ermittelt?

Die Ermittlung der Zahl der zu einem Beschlussantrag von den Wohnungseigentümern in einer Wohnungseigentümerversammlung abgegebenen

  • Ja- und Nein- Stimmen sowie
  • der Stimmenthaltungen

ist Aufgabe des Leiters der Eigentümerversammlung.

Sie ist Grundlage der ihm ebenfalls – nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmen – obliegenden Feststellung des Abstimmungsergebnisses, das wiederum nach rechtlicher Beurteilung durch den Versammlungsleiter zur Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses führt.

Fehlt es an Regeln zur Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses der Abstimmung,

  • wie sie sich aus der Gemeinschaftsordnung oder einem Eigentümerbeschluss (der auch noch durch einen Geschäftsordnungsbeschluss in der betreffenden Eigentümerversammlung ergehen kann) ergeben können,

kann sich der Versammlungsleiter hierbei

  • der Subtraktionsmethode bedienen und

bereits nach der Abstimmung über zwei von drei – auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten – Abstimmungsfragen

  • die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage werten.

Bei größeren Eigentümerversammlungen,

  • zumal wenn in Abweichung von § 25 Abs. 2 WEG eine Stimmkraft nach der Größe der Miteigentumsanteile vereinbart ist (Wert- oder Anteilsstimmrecht),

sind mit diesem Verfahren deutliche Erleichterungen bei der Stimmauszählung verbunden.

  • Voraussetzung dafür, dass eine unterlassene Stimmabgabe zu den beiden ersten Abstimmungsfragen als Votum für die dritte Abstimmungsfrage verstanden werden kann, ist allerdings, dass der betreffende Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Abstimmung in der Versammlung zugegen war.
  • Durch Subtraktion kann mithin die Zahl der Stimmen für die dritte Abstimmungsfrage nur dann zweifelsfrei aus der Zahl der Stimmen für die beiden ersten Abstimmungsfragen errechnet werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und – bei Abweichung vom Kopfprinzip – auch deren Stimmkraft feststeht.

Dabei sind insbesondere bei knappen Mehrheitsverhältnissen genaue Feststellungen zu den anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern erforderlich, was im Protokoll durch Dokumentierung auch von Veränderungen in der Anwesenheit, die Darstellung von Zeitangaben und die Abfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte geschehen kann.

  • Sind im Einzelfall die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur exakten Feststellung der Gesamtanzahl der Stimmen nicht sichergestellt, so sollte dies für den Versammlungsleiter, zu dessen Aufgaben die korrekte Feststellung des Mehrheitswillens zählt, Anlass sein, von der Subtraktionsmethode Abstand zu nehmen.

Läßt sich die Zahl der anwesenden Wohnungseigentümer nämlich nicht mehr aufklären und verbleiben dadurch Zweifel an den Mehrheitsverhältnissen, so ist im Falle einer Beschlussanfechtung davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter die Zahl der Ja-Stimmen zu Unrecht festgestellt hat.

Übrigens:

  • Über die Reihenfolge der Fragen, mit der ein Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt wird entscheidet der Versammlungsleiter.
  • Da, wer sich der Stimme enthält, weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgeben will, sind Stimmenthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheit im Sinne von § 25 Abs. 1 WEG nicht mitzuzählen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 37/02 – hingewiesen.