Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) des Käufers (ggf. neben einer angemessenen Fristsetzung) setzt die
- Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung
voraus (§ 439 Abs. 5 BGB).
Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB, d.h.,
- entscheidend sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen,
dass, wenn vertragliche Abreden über den Erfüllungsort fehlen, abzustellen ist,
- auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses
und, sofern sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen,
- der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.
Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine
- Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort
und fallen hierfür
- beim Käufer Transportkosten an,
kann der Käufer grundsätzlich schon vorab einen
- (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten
verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB) und zwar auch dann, wenn das Vorliegen des
- geltend gemachten Mangels
noch ungeklärt ist.
Das bedeutet, dass, wenn die Bereitschaft des Käufers, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der
- ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers
nicht umgesetzt wird, ein
- taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers
vorliegt.
Allerdings steht dem Käufer ein Anspruch auf
- Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses
grundsätzlich dann nicht zu, wenn der Verkäufer
- zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und
- deren Verbringung zum Erfüllungsort
bereit ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.03.2022 – VIII ZR 109/20 –).
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