Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer, wenn wegen eines (behaupteten) Sachmangels der Kaufsache Nacherfüllung verlangt wird 

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) des Käufers (ggf. neben einer angemessenen Fristsetzung) setzt die 

  • Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung 

voraus (§ 439 Abs. 5 BGB).

Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB, d.h.,

  • entscheidend sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen, 

dass, wenn vertragliche Abreden über den Erfüllungsort fehlen, abzustellen ist, 

  • auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses 

und, sofern sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, 

  • der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte. 

Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine 

  • Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort 

und fallen hierfür 

  • beim Käufer Transportkosten an, 

kann der Käufer grundsätzlich schon vorab einen 

  • (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten 

verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB) und zwar auch dann, wenn das Vorliegen des 

  • geltend gemachten Mangels 

noch ungeklärt ist.

Das bedeutet, dass, wenn die Bereitschaft des Käufers, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der 

  • ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers 

nicht umgesetzt wird, ein 

  • taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers 

vorliegt. 

Allerdings steht dem Käufer ein Anspruch auf 

  • Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses 

grundsätzlich dann nicht zu, wenn der Verkäufer 

  • zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und 
  • deren Verbringung zum Erfüllungsort 

bereit ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.03.2022 – VIII ZR 109/20 –).


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