Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer, wenn wegen eines (behaupteten) Sachmangels der Kaufsache Nacherfüllung verlangt wird 

Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer, wenn wegen eines (behaupteten) Sachmangels der Kaufsache Nacherfüllung verlangt wird 

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) des Käufers (ggf. neben einer angemessenen Fristsetzung) setzt die 

  • Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung 

voraus (§ 439 Abs. 5 BGB).

Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB, d.h.,

  • entscheidend sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen, 

dass, wenn vertragliche Abreden über den Erfüllungsort fehlen, abzustellen ist, 

  • auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses 

und, sofern sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, 

  • der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte. 

Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine 

  • Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort 

und fallen hierfür 

  • beim Käufer Transportkosten an, 

kann der Käufer grundsätzlich schon vorab einen 

  • (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten 

verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB) und zwar auch dann, wenn das Vorliegen des 

  • geltend gemachten Mangels 

noch ungeklärt ist.

Das bedeutet, dass, wenn die Bereitschaft des Käufers, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der 

  • ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers 

nicht umgesetzt wird, ein 

  • taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers 

vorliegt. 

Allerdings steht dem Käufer ein Anspruch auf 

  • Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses 

grundsätzlich dann nicht zu, wenn der Verkäufer 

  • zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und 
  • deren Verbringung zum Erfüllungsort 

bereit ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.03.2022 – VIII ZR 109/20 –).


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