Tag Kaufsache

OLG Karlsruhe entscheidet, dass, wenn Mängel einer Kaufsache nicht vollständig beseitigbar sind, der Käufer grundsätzlich 

…. gleichwohl Nachbesserung („Ausbesserung“) und daneben vom Verkäufer zusätzlich den Ausgleich eines, 

  • wegen der nicht vollständigen Nachbesserung, 

verbleibenden Minderwerts der Kaufsache beanspruchen kann.

Mit Urteil vom 03.08.2023 – 8 U 85/23 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem bei einem, 

  • vom Käufer zum Kaufpreis von 90.000 € erworbenen 

neuen Boot „Quicksilver Activ 875 Sundeck“, sich nach der Auslieferung herausgestellt hatte, dass es Mängel aufweist,

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Käufer, deren erworbene Sache mangelhaft ist, sollten wissen, dass sie Mitwirkungspflichten bei der Nacherfüllung durch den Verkäufer 

…. haben und bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Verkäufer Anspruch auf den vollen Kaufpreis haben kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Käuferin in einem Möbelhaus verschiedene Einrichtungsgegenstände, 

  • unter anderem ein Bett und einen Schrank, 

zu einem Gesamtpreis von 1764,20 € erworben, etwa die Hälfte des Kaufpreises angezahlt, nach Lieferung und Aufbau

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Wichtige BGH-Entscheidung, die, sollte sich eine gekaufte Sache nach der Übergabe als mangelhaft erweisen

…. sowohl Käufer als auch Verkäufer kennen sollten.

Mit Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Käufer, 

  • der nach der Übergabe der Kaufsache feststellt, dass diese einen bei der Übergabe bereits vorhanden gewesenen Mangel (§ 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) aufweist und weil 
    • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, 
    • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und 
    • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),, 

dem Verkäufer zur Nacherfüllung nach §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB

  • eine angemessene Frist nach §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB

setzt, d.h.,

  • einen Mangel rügt und 
  • binnen einer dafür angemessenen Frist,
    • entweder (was der Käufer frei wählen kann, solange der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann) die Beseitigung des gerügten Mangels
    • oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt,

die Nacherfüllungsfrist vom Verkäufer  

  • nicht bereits dann gewahrt ist, wenn dieser innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat,
  • sondern nur, wenn auch der Leistungserfolg eingetreten ist,
    • also bei dem Verlangen einen Mangel zu beseitigen, dieser Mangel innerhalb der Frist auch vollständig beseitigt und die erfolgte Mangelbeseitigung fachgerecht ausgeführt worden ist.  

Ist die Nacherfüllungsfrist so bemessen, dass der Verkäufer 

  • bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, 
  • sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann, 

kann der Käufer 

  • nach erfolglosem Fristablauf 

sekundäre Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz) geltend machen, also beispielsweise

  • nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB 

vom Kaufvertrag zurücktreten, 

  • sofern der verbliebene Mangel nicht als unerheblich bzw. geringfügig im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist,

ohne dass er gehalten ist, 

  • zuvor dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen.

Allerdings kann ein Käufer, der eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, dann, wenn er

  • die Frist nach erfolglosem Ablauf verlängert oder
  • sein Einverständnis damit erklärt hat, dass die Mangelbeseitigung erst später vorgenommen wird,

den Rücktritt vom Vertrag nachfolgend nicht mehr darauf stützen, dass der Mangel nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist beseitigt worden ist.

Fazit:
Ein 

  • zweimaliges

Fehlschlagen der Nachbesserung, 

  • wie es § 440 Satz 2 BGB vorsieht,

ist danach  

  • nur (noch) Rücktrittvoraussetzung, 

wenn der Käufer 

  • sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hatte (beispielsweise weil ihm zunächst allein an einer Nacherfüllung gelegen war) und
  • er sich auch nicht mit Erfolg auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach §§ 323 Abs. 2, 281 Abs. 2 BGB berufen kann.

Käufer einer Sache, die wegen eines Mangels der Kaufsache erwägen den Kaufpreis zu mindern, sollten wissen, dass sie

…. nach einer gegenüber dem Verkäufer wirksam erklärten Minderung,

  • nicht mehr unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung den sogenannten „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen können,
  • sondern nur (noch) Ersatz eines ggf. zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache erlittenen Schadens (etwa entgangenen Gewinn).

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Käufer einer mangelhaften Sache, der unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • statt vom Kaufvertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln,

die Kaufsache behalten will und den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindert (durch anteiliges Rückzahlungsverlangen des Kaufpreises),

  • durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnisses (Herabsetzung des Kaufpreises) unmittelbar herbeiführt, damit

an die von ihm erklärte Minderung gebunden ist und er eine solche gegenüber dem Verkäufer wirksam erklärte Minderung einseitig

  • weder wieder zurücknehmen
  • noch widerrufen kann,

um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.

Auch ist der Käufer, so der Senat weiter,

  • weil er mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht
  • zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“ habe,

in einem solchen Fall ebenfalls gehindert, den sogenannten großen Schadensersatz,

  • zusätzlich zu der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung,

geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis

  • nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen,
  • sondern den (gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten) Kaufpreis insgesamt zurückzufordern.

Wichtig zu wissen für einem Käufer,

  • der wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache berechtigt ist Rechte gegen den Verkäufer nach § 437 Nr. 2 BGB und § 437 Nr. 3 BGB geltend zu machen,

ist deshalb, dass er sich entscheiden muss, ob

  • er die Kaufsache behalten und den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder
  • sich von dem Kaufvertrag lösen will.

Will der Käufer die Kaufsache behalten, kann er

  • entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder
  • im Wege der Geltendmachung eines Schadensanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache erreichen (sogenannter kleiner Schadensersatz).

Will der Käufer sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er

  • entweder nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen oder
  • aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern,
    • der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und
    • die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 BGB) zur Folge hat (großer Schadensersatz) (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.05.2018).

BGH entscheidet: Die Verbringung der Kaufsache zum Verkäufer zum Zweck der Mängelbeseitigung

…. darf der Käufer von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen.

Mit Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten PKW’s,

  • der wegen von ihm behaupteter vorhandener Fahrzeugmängel vom Verkäufer unter Fristsetzung Mängelbeseitigung verlangt,

bereit sein muss, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort,

  • der sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners befindet (§ 269 Abs. 1 BGB),

zur Verfügung zu stellen,

  • seine diesbezügliche Bereitschaft aber abhängig machen darf von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses,

sofern er

  • zeitnah einen solchen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von dem Verkäufer anfordert und
  • alternativ auch bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen oder eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermögli

Dass in einem solchen Fall vom Käufer ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben ist, hat der Senat damit begründet, dass

  • nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat,
  • es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten sowie den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen soll, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen und
  • ein solcher Hinderungsgrund sich auch daraus ergeben kann, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2017 – Nr. 117/2017 –).

Verkäufer und Käufer sollten wissen, wann sich eine Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet

…. und deshalb nicht frei von Sachmängeln nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

Eine Kaufsache weist,

  • auch wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht getroffen ist, weil der Verkäufer
    • weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen,

einen Sachmangel dann auf,

  • wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte,

  • aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte (vorgesehene) Verwendung der Kaufsache,
  • die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.

Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist dabei

  • nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist,
  • sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist.

So ist die Eignung einer Sache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung der Kaufsache

  • erhebliche Gesundheitsgefahren oder
  • das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens

verbunden sind.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16 – hingewiesen.

Was Verkäufer über ihre Pflichten und Käufer über ihre Rechte wissen sollten, wenn die gekaufte Sache bei der Übergabe Mängel aufweist

Da der Verkäufer einer Sache diese dem Käufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sach- und rechtsmängelfrei zu verschaffen hat, ist ein (nicht vorleistungspflichtiger) Käufer

  • bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind,

grundsätzlich berechtigt,

  • gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und die Abnahme der gekauften Sache (§ 433 Abs. 2 BGB) gemäß § 273 Abs. 1 BGB bis zur Beseitigung des Mangels (also bis zur Lieferung einer mangelfreien Sache) zu verweigern (ohne dadurch in Schuldner- oder Annahmeverzug zu geraten),
  • soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird

Darauf und

  • dass die werkvertragliche Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Besteller die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern darf, im Kaufrecht nicht anwendbar ist,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein bei einem Kraftfahrzeughändler gekauftes Neufahrzeug, das nach dem Kaufvertrag kostenfrei an den Wohnsitz des Käufers geliefert werden sollte, bei der Anlieferung eine Lackbeschädigung an der Fahrertür aufgewiesen,
  • der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer deswegen erst nach Reparatur des Lackschadens gezahlt und
  • der Verkäufer vom Käufer u.a. Verzugszinsen auf den Kaufpreis verlangt hatte,

entschieden,

  • dass der Käufer sich weder mit der Abnahme des Fahrzeugs noch mit der Zahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug befunden hat.