Was Verkäufer über ihre Pflichten und Käufer über ihre Rechte wissen sollten, wenn die gekaufte Sache bei der Übergabe Mängel aufweist

Da der Verkäufer einer Sache diese dem Käufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sach- und rechtsmängelfrei zu verschaffen hat, ist ein (nicht vorleistungspflichtiger) Käufer

  • bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind,

grundsätzlich berechtigt,

  • gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und die Abnahme der gekauften Sache (§ 433 Abs. 2 BGB) gemäß § 273 Abs. 1 BGB bis zur Beseitigung des Mangels (also bis zur Lieferung einer mangelfreien Sache) zu verweigern (ohne dadurch in Schuldner- oder Annahmeverzug zu geraten),
  • soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird

Darauf und

  • dass die werkvertragliche Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Besteller die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern darf, im Kaufrecht nicht anwendbar ist,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein bei einem Kraftfahrzeughändler gekauftes Neufahrzeug, das nach dem Kaufvertrag kostenfrei an den Wohnsitz des Käufers geliefert werden sollte, bei der Anlieferung eine Lackbeschädigung an der Fahrertür aufgewiesen,
  • der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer deswegen erst nach Reparatur des Lackschadens gezahlt und
  • der Verkäufer vom Käufer u.a. Verzugszinsen auf den Kaufpreis verlangt hatte,

entschieden,

  • dass der Käufer sich weder mit der Abnahme des Fahrzeugs noch mit der Zahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug befunden hat.

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