Tag behebbar

Was Verkäufer über ihre Pflichten und Käufer über ihre Rechte wissen sollten, wenn die gekaufte Sache bei der Übergabe Mängel aufweist

Da der Verkäufer einer Sache diese dem Käufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sach- und rechtsmängelfrei zu verschaffen hat, ist ein (nicht vorleistungspflichtiger) Käufer

  • bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind,

grundsätzlich berechtigt,

  • gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und die Abnahme der gekauften Sache (§ 433 Abs. 2 BGB) gemäß § 273 Abs. 1 BGB bis zur Beseitigung des Mangels (also bis zur Lieferung einer mangelfreien Sache) zu verweigern (ohne dadurch in Schuldner- oder Annahmeverzug zu geraten),
  • soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird

Darauf und

  • dass die werkvertragliche Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Besteller die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern darf, im Kaufrecht nicht anwendbar ist,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein bei einem Kraftfahrzeughändler gekauftes Neufahrzeug, das nach dem Kaufvertrag kostenfrei an den Wohnsitz des Käufers geliefert werden sollte, bei der Anlieferung eine Lackbeschädigung an der Fahrertür aufgewiesen,
  • der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer deswegen erst nach Reparatur des Lackschadens gezahlt und
  • der Verkäufer vom Käufer u.a. Verzugszinsen auf den Kaufpreis verlangt hatte,

entschieden,

  • dass der Käufer sich weder mit der Abnahme des Fahrzeugs noch mit der Zahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug befunden hat.

Was Käufer eines Neufahrzeugs wissen sollten, wenn das Fahrzeug geringfügige behebbare Mängel aufweist

Weist ein gekaufter Neuwagen

  • einen geringfügigen (behebbaren) Mangel auf,
  • wie beispielsweise einen Lackschaden,

muss der Käufer, bevor der Mangel beseitigt ist,

  • weder den Kaufpreis zahlen
  • noch das Fahrzeug abnehmen.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass daraus, dass der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat, das Recht des Käufers folgt,

  • vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen sowie
  • bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 Abs. 1 BGB zu verweigern und

dass diese Rechte dem Käufer bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich auch dann zustehen, wenn es sich nur um einen geringfügigen Lackschaden handelt,

  • wobei die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlichen Kosten (beispielsweise Transportkosten) der Verkäufer zu tragen hat.

Der Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts können lediglich bei besonderen Umständen des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben (ausnahmsweise) Schranken gesetzt sein.

Das hat die Pressestelle des BGH am 26.10.2016 – Nr. 189/2016 – mitgeteilt.