OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann Ankauf eines Kraftfahrzeugs und anschließende Rückvermietung wegen Wuchers nichtig sind

Mit Urteil vom 11.04.2024 – 2 U 115/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Fahrzeugeigentümerin (im Folgenden: Klägerin) dem Betreiber eines staatlich zugelassenen Pfandleihhauses, 

  • der Kraftfahrzeugeigentümern die Kraftfahrzeuge abzukaufen, ihnen diese nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten und gleichzeitig mit ihnen zu vereinbaren pflegte, dass er das Fahrzeug nach Ende der Mietzeit zurückerhält und öffentlich versteigern darf,

ihr Fahrzeug,

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Dieselgate: Wichtig zu wissen für Fahrzeugkäufer, die vom Fahrzeughersteller Ersatz des Differenzschadens wegen Ausstattens des Fahrzeugs

…. mit einem Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung fordern (wollen). 

Dem Käufer eines mit einem 

  • Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung  

ausgestatteten

  • Dieselfahrzeugs

kann auf der 

  • Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) 

ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf

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Käufer eines Autos, die den Kaufpreis über einen Bankkredit finanziert und zur Sicherheit ihre Ansprüche gegen den Verkäufer 

…. an die Bank abgetreten haben, sollten wissen, wann eine solche Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der Folge, dass sie 

  • trotzdem weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer sind. 

Mit Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von der Fahrzeugherstellerin,

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Dieselgate: Am 08.05.2023 will der BGH über die von Fahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG, die Audi AG und die Mercedes-Benz Group AG

…. geltend gemachten Schadensersatzansprüche verhandeln und dabei soll auch erörtert werden, ob und ggf. welche Folgerungen sich aus der Entscheidung des 

für das deutsche Haftungsrecht ergeben.  

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat angekündigt, dass er in den drei Dieselverfahren 

  • VIa ZR 335/21
  • VIa ZR 533/21 und
  • VIa ZR 1031/22

am

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Wichtig zu wissen, wenn die gekaufte, aber noch im Bau befindliche Eigentumswohnung erst verspätet fertiggestellt wird

Wird von einem Unternehmer eine Eigentumswohnung in einer 

  • noch im Bau befindlichen 

Bauanlage gekauft und ist im notariellen Kaufvertrag eine Frist, 

  • bis zu der das Objekt hergestellt werden soll,

festgehalten,

  • ohne nähere Konkretisierung was unter „hergestellt“ zu verstehen ist,

bedarf es ggf. der Vertragsauslegung, ob bis zum Ablauf der Frist 

  • das gesamte Objekt inklusive Außenanlagen fertiggestellt sein muss oder
  • es ausreicht, dass der Käufer in die Wohnung einziehen kann.

Ergibt die Auslegung, dass es 

  • bei dem verabredeten Datum auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung ankommt und 
  • nicht auf die vollständige Fertigstellung des gesamten Objekts,

muss die Wohnung dazu 

  • mit Ausnahme von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigten, und 
  • mit Ausnahme der Außenanlagen 

fertiggestellt sein. 

  • Denn die Vereinbarung einer Frist hat insbesondere den Sinn, dass sich der Bauherr auf einen Einzugstermin einstellen kann.

Ist in einem solchen Fall die gekaufte Wohnung zu dem verabredeten Termin nicht in diesem Sinne bezugsfertig, kann der Käufer Schadensersatz verlangen

  • für die Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten Einzugstermin und der Bezugsfertigkeit der Wohnung, 
    • zum Beispiel Ersatz der Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung sowie Fahrtkosten,

nicht aber dafür, 

  • dass nach der Bezugsfertigung der Wohnung an dem Gesamtobjekt noch Arbeiten vorzunehmen sind (z.B. Außenanlagen).

Wegen 

  • evtl. Mängel und 
  • noch zu erbringender Restarbeiten 

können Käufer aber einen gewissen 

  • Teil des Kaufpreises 

bis zur vollständigen Fertigstellung des Gesamtobjekts zurückbehalten (so laut Pressemitteilung das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 21.07.2020 – 13 U 28/20 –).

Dieselgate: OLG München verurteilt die VW AG dazu, den Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu zahlen.

Die VW AG ist mit der Begründung, dass sie

  • aus Gewinnmaximierungsgründen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Abgasteuerung in den Verkehr gebracht,
  • die Käufer dieser Fahrzeuge darüber getäuscht und
  • dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat,

von der 21. Zivilkammer des Oberlandesgerichts (OLG) München am 06.04.2020 – 21 U 4179/18, 21 U 4851/19, 21 U 3039/19 – verurteilt worden, den Käufern

  • eines PKW Golf Plus Life TDI,
  • eines PKW VW Amarok sowie
  • eines Pkw VW Golf VI

deren Fahrzeuge mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden waren, die jeweils gezahlten Kaufpreise,

  • abzüglich einer nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf) zu berechnenden Entschädigung für die gezogenen Nutzungen,

zu erstatten, Zug um Zug gegen

  • Herausgabe des Fahrzeugs.

OLG Dresden verurteilt VW AG dazu, den Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz zu zahlen.

Mit Urteil vom 07.04.2020 – 9a U 2423/19 – hat der 9a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden in einem Fall, in dem ein Käufer einen

  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten

VW Touran TDI erworben hatte, entschieden, dass die VW AG,

  • weil von ihr durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit manipulierter Motorsteuerungssoftware die Käufer dieser Fahrzeuge getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,

dem Käufer des VW Touran TDI den Kaufpreis erstatten muss, Zug um Zug gegen

  • Rückgabe des Fahrzeugs und
  • Anrechnung der nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf) zu berechnenden Gebrauchsvorteile (Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden).