Dieselgate: Am 08.05.2023 will der BGH über die von Fahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG, die Audi AG und die Mercedes-Benz Group AG

Dieselgate: Am 08.05.2023 will der BGH über die von Fahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG, die Audi AG und die Mercedes-Benz Group AG

…. geltend gemachten Schadensersatzansprüche verhandeln und dabei soll auch erörtert werden, ob und ggf. welche Folgerungen sich aus der Entscheidung des 

für das deutsche Haftungsrecht ergeben.  

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat angekündigt, dass er in den drei Dieselverfahren 

  • VIa ZR 335/21
  • VIa ZR 533/21 und
  • VIa ZR 1031/22

am

  • 08.05.2023

verhandeln und dabei auch Gelegenheit bestehen wird, die Folgerungen zu erörtern, die sich aus der Entscheidung des 

  • Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2023 (C-100/21) 

ergeben.

In dem Verfahren VIa ZR 335/21 hat der Käufer von einer Fahrzeughändlerin zu einem Kaufpreis von 41.210 €,

  • den er durch ein Darlehen der Volkswagen Bank finanzierte,

einen 

  • VW Passat Alltrack 2.0 l TD 

mit 

  • der für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilten EG-Typgenehmigung und 
  • einer Laufleistung von 21.467 km

erworben. der 

  • mit einem Motor des Typs EA 288 ausgerüstet war

und bei dem

  • die Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Temperatur erfolgt (Thermofenster) sowie
  • eine Fahrkurvenerkennung installiert wurde,

Er verlangt deswegen von der Fahrzeugherstellerin, der 

  • Volkswagen AG,

Schadensersatz.

Im Verfahren VIa ZR 533/21 hat der Käufer,

  • der den Kaufpreis hierfür teilweise über ein Darlehen finanzierte, 

von einem Vertragshändler der Fahrzeugherstellerin einen

  • Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI mit der für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilten EG-Typgenehmigung

erworben, der

  • mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet war

und

  • bei dem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bei einer Überprüfung des auch in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Motors eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sogenannten Aufheizstrategie festgestellt und
  • durch Bescheid vom 01.12.2017 nachträgliche Nebenbestimmungen für die der Fahrzeugherstellerin erteilte EG-Typgenehmigung angeordnet hatte. 

Er verlangt deswegen von der Fahrzeugherstellerin, der

  • Audi AG,

im Wesentlichen, ihn 

  • im Wege des Schadensersatzes 

so zu stellen, als habe er den 

  • das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag mit dem Vertragshändler und 
  • den Darlehensvertrag 

nicht abgeschlossen.

Im Verfahren VIa ZR 1031/22 hat der Käufer, 

  • der den Kaufpreis hierfür teilweide über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG finanzierte, 

von der Fahrzeugherstellerin, der  

  • Mercedes-Benz Group AG,

einen

  • Mercedes-Benz C 220 d mit der für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilten EG-Typgenehmigung,

erworben, der 

  • mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet war

und

  • bei dem die Abgasrückführung u.a. temperaturgesteuert erfolgt, beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert wird und
  • der über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verfügt, bei der die verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt. 

Er verlangt deswegen von der Fahrzeugherstellerin, der  

  • Mercedes-Benz Group AG,

im Wesentlichen, ihn 

  • im Wege des Schadensersatzes 

so zu stellen, als habe er den 

  • das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag und 
  • den Darlehensvertrag 

nicht abgeschlossen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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