Tag Finanzierung

Käufer eines Autos, die den Kaufpreis über einen Bankkredit finanziert und zur Sicherheit ihre Ansprüche gegen den Verkäufer 

…. an die Bank abgetreten haben, sollten wissen, wann eine solche Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der Folge, dass sie 

  • trotzdem weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer sind. 

Mit Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von der Fahrzeugherstellerin,

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Dieselgate: Am 08.05.2023 will der BGH über die von Fahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG, die Audi AG und die Mercedes-Benz Group AG

…. geltend gemachten Schadensersatzansprüche verhandeln und dabei soll auch erörtert werden, ob und ggf. welche Folgerungen sich aus der Entscheidung des 

für das deutsche Haftungsrecht ergeben.  

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat angekündigt, dass er in den drei Dieselverfahren 

  • VIa ZR 335/21
  • VIa ZR 533/21 und
  • VIa ZR 1031/22

am

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Wichtig zu wissen, wenn der zur Finanzierung des privaten Autokaufs abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag

…. wirksam widerrufen und nach dem Widerruf das finanzierte Auto an einen Dritten veräußert worden ist.

Mit Beschluss vom 24.06.2022 – 4 U 36/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass Käufer eines Autos, die

  • zur (Teil)Finanzierung des Kaufpreises – vermittelt durch das Autohaus –

einen 

  • Verbraucherdarlehensvertrages

bei einem Kreditinstitut abgeschlossen und diesen nach

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Wichtig zu wissen für alle Autokäufer, die zur Finanzierung des Autokaufs einen Verbraucherkreditvertrag

…. abgeschlossen haben – Der Gerichtshof der Europäischen Union stärkt ihre Rechte und lässt, wenn 

  • der Inhalt des Kreditvertrages zu ungenau oder 
  • eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkredite vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist,

den Widerruf des Kreditvertrages durch die Autokäufer 

  • auch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung noch 

zu.      

Nach dem Urteil der Sechsten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 kann der Käufer eines Autos, der einen 

  • ausschließlich zur Finanzierung des Autokaufs dienenden 

Verbraucherkreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen hat, den Kreditvertrag

  • nicht nur innerhalb von vierzehn Kalendertagen, sondern 

auch noch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung 

  • widerrufen,

mit der Rechtsfolge, dass er, 

  • sofern der Kreditvertrag noch läuft, ab dem Widerruf keine weiteren Darlehensraten mehr an die Bank zahlen muss 

und

  • Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs sowie 
  • abzüglich der Nutzungsvorteile

verlangen kann

  • von der Bank, 
    • Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten, 

sowie 

  • vom Autoverkäufer 
    • eine eventuell an diesen geleistete Kaufpreisanzahlung,

wenn beispielsweise 

  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form angegeben ist, 
    • dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und 
    • dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist,
  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 in dem Kreditvertrag 
    • der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und 
    • der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben ist

oder

  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag 
    • die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angegeben ist, 
    • so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Wichtig zu wissen für Eltern, die ihrem Kind und dem Lebensgefährten ihres Kindes Geld zur Finanzierung des Erwerbs

…. einer zum gemeinsamen Wohnen vorgesehenen Immobilie schenken möchten bzw. bereits geschenkt haben.

Scheitert die Lebensgemeinschaft nachfolgend können die Eltern von dem ehemaligen Lebensgefährten ihres Kindes,

  • da einem Beschenkten, sofern die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt, das Geschenkte zur freien Verfügung überlassen wird,
  • der Beschenkte somit allenfalls Dank, aber keine Gegenleistung schuldet und
  • die Schenker mit einem Scheitern der Beziehung rechnen müssen,

das Geschenkte nicht stets zurückfordern, sondern nur dann, wenn die Geldschenkungen (nachweisbar) in der Erwartung erfolgt sind, dass

  • die Beziehung zwischen ihrem Kind und seinem Lebenspartner andauern werde,
  • diese Lebensgemeinschaft nicht nur für kurze Zeit fortgesetzt wird

und

  • wider Erwarten sich die Partner nach kurzer Zeit, beispielsweise weniger als zwei Jahren nach der Schenkung, trennen.

In einem solchen Fall ist,

  • weil sich ihr Kind und dessen Lebenspartner schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Schenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen,

die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen und

  • kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und
  • ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk (vollständig) zurückzugeben.

Das hat der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.06.2019).

Was man wissen und beachten sollte, wenn man zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie

…. ein Bankdarlehen aufnimmt.

Ob der Kaufpreis dem Verkehrswert der Immobilie entspricht oder überhöht ist sollte der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages prüfen.

Banken, die einen Immobilienkauf finanzieren, sind nämlich weder verpflichtet Darlehensnehmer

  • auf einen für sie unwirtschaftlichen Kauf,

noch

  • auf ein bloß ungünstiges Verhältnis von Verkehrswert und Kaufpreis

hinzuweisen und zwar unabhängig davon,

  • ob die Bank dazu über Erkenntnisse verfügt.

Eine Aufklärungspflicht

  • über eine Unangemessenheit des von ihr finanzierten Kaufpreises

unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs hat die Bank ausnahmsweise lediglich dann, wenn

  • eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt,
  • dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss,

was anzunehmen ist, wenn

Offenbaren muss ein Kreditinstitut allerdings nur präsentes Wissen von einer sittenwidrigen Überteuerung, was grundsätzlich

  • positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises für das finanzierte Objekt

erfordert.

  • Dazu, sich durch eigene Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens einen Wissensvorsprung zu verschaffen oder den – exakten oder überschlägigen – Ertragswerts einer Immobilie zu ermitteln, ist die Bank nicht verpflichtet.

Ausnahmsweise der positiven Kenntnis gleich steht

  • die bloße Erkennbarkeit einer sittenwidrigen Überteuerung eines Immobilienkaufs

allerdings dann, wenn

  • sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste.

Übrigens:
Wertermittlungen, die Banken im eigenen Interesse vornehmen, betreffen den Beleihungswert, den die Bank klärt, um die Realisierung ihrer Ansprüche im Falle einer künftigen Zwangsvollstreckung abzuschätzen.
Eine Kontrolle dieser internen Bewertung anhand der prognostizierten Erträge des Darlehensnehmers aus der finanzierten Immobilie schuldet die finanzierende Bank nicht (BGH, Urteil vom 08.01.2019 – XI ZR 535/17 –).

Möchten Verbraucher, die zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs, egal ob Diesel oder Benziner, einen vom Verkäufer vermittelten Darlehensvertrag

…. abgeschlossen haben, das gekaufte Auto nicht behalten, sollten sie überprüfen (lassen),

  • ob die vertragliche Widerrufsinformation hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrags nach einem Widerruf ordnungsgemäß gewesen ist,

weil, wenn das nicht der Fall war, was häufig vorkommt,

  • die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist und

sie dann, wie das Landgericht (LG) Ravensburg mit Urteil vom 07.08.2018 – 2 O 259/17 – entschieden hat,

  • berechtigt sind den Autokreditvertrag zu widerrufen und
  • nach dem wirksamen Widerruf gem. §§ 358 Abs. 1, Abs. 4 S. 5, 355, 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Bank, gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die bisher geleisteten Darlehensraten, sowie auch eine ggf. von ihnen an den Verkäufer geleistete Anzahlung zurückverlangen können,
    • ohne Wertersatz oder Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen zu müssen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren nach Auffassung des LG die vertraglichen Widerrufsinformationen hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrages nach einem Widerruf, mangels ausreichender Belehrung gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB deshalb nicht ordnungsgemäß, weil

  • es zwar in der dem Vertrag beiliegenden Widerrufsinformationa. hieß, dass,
    • wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, er insoweit Wertersatz zu leisten hat, dies allerdings nur in Betracht kommt, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war,“
  • allerdings im Widerspruch dazu in den Darlehensbedingungen unter der Unterschrift „Widerruf“ zum Wertverlust dem Darlehensnehmer mitgeteilt worden war, dass
    • der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen hat,“

und

  • nachdem (auch) nicht ersichtlich war, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen,

der (inhaltlich falsche) Hinweis in den Darlehensbedingungen somit geeignet war,

  • bei dem Darlehensnehmer der Eindruck entstehen zu lassen, dass er auch dann Wertersatz für das mit dem verbundenen Kaufvertrag erworbene Fahrzeug leisten muss, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war und
  • ihn demzufolge von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

OLG Oldenburg entscheidet, wann volljährige Kinder auch nach Abschluss einer Ausbildung noch einen Anspruch gegen die Eltern

…. auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium haben können.

Mit Urteil vom 02.01.2018 – 4 UF 135/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein volljähriges Kind, wenn

  • es sich – in Abänderung seiner bisherigen persönlichen sowie beruflichen Pläne – in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer abgeschlossenen Ausbildung noch zu einem Studium entschließt und
  • sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen,

einen Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung des Studiums haben kann.

Denn, so der Senat, Eltern schulden im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Finanzierung einer Ausbildung, die

  • den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und
  • sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem vom Senat der Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium bejaht worden ist, hatte das Kind

  • nach einem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen,
  • anschließend die Fachoberschule besucht und sich auch noch zu einem an die absolvierte Ausbildung anschließendem Fachhochschulstudium entschlossen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 07.02.2018).

Dazu,

  • wann Eltern ihrem Kind zur Ermöglichung einer (weiteren) Berufsausbildung bzw. in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen Unterhalt zahlen müssen,
  • welche Obliegenheiten das Kind trifft und
  • wann Kinder keinen Anspruch auf (weiteren) Ausbildungsunterhalt haben bzw. die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium den Eltern unzumutbar sein kann,

vergleiche auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 – und vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16 –.

Wohnungseigentümergemeinschaft kann einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen

Mit Urteil vom 08.02.2017 – 482 C 13922/16 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel mehrheitlich

  • die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern auch dann beschließen kann,

wenn einzelne Wohnungseigentümer in ihren Wohnungen bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert haben und diese ausreichend warten.

Dass ein solcher Beschluss, mit dem der Wohnungseigentümerverband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich zieht, in der Regel ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden ist, hat das AG damit begründet, dass

  • die Verpflichtung zur Ausrüstung des Wohnungen mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts betrifft,
  • die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung zu einem hohen Maß an Sicherheit führt und
  • mit dem Einbau der Rauchmelder kein Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG vom 15.09.2017).

Hinweis:
Bereits mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich

  • den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen,
  • deren Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sowie
  • den Abschluss eines Wartungsvertrages und die Verteilung der jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten

jedenfalls dann beschließen können,

  • wenn das Landesrecht – wie beispielsweise Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) – eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht,
  • wobei dies unabhängig davon gilt, ob sich diese öffentlich-rechtliche Pflicht
    • an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband,
    • an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder
    • an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Wie der Senat ausgeführt hat,

  • können Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen und
  • ist der Einbau von Rauchwarnmelder auch mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist, weil
    • sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden und
    • es die Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihnen ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Nicht entschieden worden ist vom Senat, ob ein solcher Beschluss auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn

  • von einem Wohnungseigentümer in seinen Räumen auf eigene Kosten Rauchwarnmelder bereits selbst angebracht worden sind,
  • es sich hierbei um hochwertigen Rauchmelder handelt und
  • der Wohnungseigentümer durch den Mehrheitsbeschluss (mit-)verpflichtet wird, den Einbau kostengünstigerer (aber auch minderwertiger) Rauchwarnmelder zu dulden (vgl. hierzu AG Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008 – 18 C 545/08 –, das den Beschluss in einem solchen Fall für anfechtbar erachtet).