Haben Käufer eines
- vom Dieselskandal betroffenen
Fahrzeugs den Kaufpreis mittels eines
finanziert, ist eine Klausel in den
- vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
der Finanzierungsbank, die bestimmt, dass der Darlehensnehmer
- zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund
die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die […] [Fahrzeugherstellerin], […], gleich aus welchem Rechtsgrund,
- mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Fahrzeugherstellerin]
abtritt und die Finanzierungsbank diese Abtretung annimmt,
- wegen unangemessener Benachteiligung des Darlehensnehmers
nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unabhängig davon, ob der Käufer das Fahrzeug
- als Verbraucher oder
- als Unternehmer
gekauft hat.
Das hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen
entschieden und das bedeutet, dass die Käufer
berechtigt sind Schadensersatzansprüche
oder
gegen die Fahrzeugherstellerin
- wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
geltend zu machen.
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