Wichtig zu wissen für bayerische Grundschullehrkräfte – BayVGH erklärt Einführung der wöchentlich zusätzlichen Unterrichtsstunde für unwirksam

Mit Urteil vom 12.11.2024 – 3 N 21.192 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

  • aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin 

die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für 

  • unwirksam

erklärt, die,

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Käufer eines Autos, die den Kaufpreis über einen Bankkredit finanziert und zur Sicherheit ihre Ansprüche gegen den Verkäufer 

…. an die Bank abgetreten haben, sollten wissen, wann eine solche Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der Folge, dass sie 

  • trotzdem weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer sind. 

Mit Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von der Fahrzeugherstellerin,

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BGH entscheidet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern enthaltene Vereinbarung, die Kunden zur Zahlung 

…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam. 

Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf 

  • eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus 

Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen 

  • Maklervertrag

sowie im Nachgang dazu einen

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Wichtig zu wissen: Wann ist ein unter Beachtung der Formvorschriften errichtetes Testament unwirksam?

Ein Testament, 

  • das gemäß § 2229 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Menschen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs errichtet werden kann, 

ist,

  • auch wenn es unter Beachtung der Formvorschriften errichtet wurde,  

unwirksam, 

  • wenn die Person, die das Testament errichtet hat, zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war,
  • wenn das Testament gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder
  • wenn das Testament sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

Testierunfähig und damit unfähig ein Testament zu errichten ist nach § 2229 Abs. 4 BGB, wer bei Errichtung des Testaments 

nicht in der Lage war, 

dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments 

beruhten, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, 

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung 

zu machen vermag.

Testierunfähig ist daher auch derjenige, der 

sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe 

Nach der Konzeption des § 2229 BGB, 

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, 

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist, 

Damit ist ein Erblasser also 

als testierfähig zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments anzusehen (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 15.12.2016 – 31 Wx 144/15 –; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.8.2017 – 20  W 188/16 –).

  • Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben waren, lässt sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.

Unwirksam wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ist ein Testament beispielsweise, wenn, 

  • unter Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Heimgesetz (HeimG), 

die Leitung, die Beschäftigten oder sonstige Mitarbeiter eines Heimes i.S.v. § 1 Abs. 1 HeimG sich von Bewohnerinnen und Bewohnern zu Erben einsetzen lassen (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschlüsse vom 22.06.2004 – 1Z BR 040/04 – und vom 13.09.2000 – 1Z BR 68/00 – sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2001 – 20 W 71/99 –).

Sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) kann ein Testament 

  • nicht nur hinsichtlich des Inhalts, 
  • sondern auch wegen der Umstände des Zustandekommens

sein, also beispielsweise auch dann, wenn Jemand bewusst 

  • seine Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf einen Erblasser 

dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass 

  • der leicht beeinflussbare Erblasser ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte durch ein Testament in seinem Sinne verfügt (OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 – 6 U 22/20 – zur Sittenwidrigkeit eines zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ errichteten notariellen Testaments).

Was, wer mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Wohnhauses abschließt

…. oder abgeschlossen hat, wissen sollte.

Mit Urteil vom 28.10.2020 – 29 U 146/19 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, 

  • nach einer Inhaltskontrolle, unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts, 

mehrere 

  • vorformulierte Vertragsklauseln für unwirksam 

erklärt, die ein Bauunternehmen, 

  • das schlüsselfertige Wohnhäuser erstellt, 

in seinen 

  • mit Verbrauchern 

abgeschlossenen Planungs- und Bauverträgen verwendet hat, was bedeutet, dass 

  • sich auf diese Klauseln bzw. Bestimmungen das Bauunternehmen nicht (mehr) berufen kann und 
  • diese für den Verbraucher unbeachtlich sind.

Unwirksam,

  •  wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

ist nach Auffassung des Senats u. a. eine Klausel, die vorsieht, dass die Parteien davon ausgehen, dass „keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen“, weil,

  • wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich beschaffen, einem durchschnittlichen Verbraucher vollkommen unklar und für diesen eine solche Klausel unverständlich ist, 

eine Klausel, die bestimmt, dass, wenn der Auftraggeber statt der vorgelegten Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, die Vertragsparteien „verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen“, weil,

  • obwohl das Gesetz in § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB dem Besteller, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt, ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zubilligt, mit der Klausel – zu Unrecht – der Eindruck erweckt wird, dass der Kunde unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötigt,

eine Klausel, die vorsieht, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass das Grundstück „mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann“, weil 

  • dies von der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Bodenverhältnissen sowie von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs abhängt, 
  • beides dem Kunden nicht bekannt sei und dieser deshalb die Befahrbarkeit seines Grundstücks mit derartigen Baufahrzeugen nicht beurteilen könne

sowie eine Bestimmung, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“, weil nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB  

  • zum einen der Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen muss und
  • zum anderen nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen ist, wenn der Besteller wegen eines Mangels – nicht mehrerer Mängel – die Abnahme verweigert hat, wobei es nach den gesetzlichen Regelungen auch keine Rolle spielt, ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

LG Köln entscheidet: Bei Vertrag mit Profisportler kann der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts unwirksam sein,

…. wenn die Ausschlussklausel nicht einzeln ausgehandelt worden ist.

Mit Urteil vom 18.03.2020 – 21 O 75/20 – hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines 

  • jungen Profiboxers, 

der von einem Boxmanager und einer Boxveranstaltungsgesellschaft unter Vertrag genommen und mit dem in dem Vertrag u.a. vereinbart worden war, 

  • dass der Boxer ein regelmäßiges monatliches Gehalt erhält, damit er finanziell unabhängig ist und sich ganz auf sein Training für anstehende Profikämpfe konzentrieren kann,
  • dass die Laufzeit des Vertrages drei Jahre beträgt – allerdings mit verschiedenen einseitigen Verlängerungsoptionen des Boxmanagers sowie der Boxveranstaltungsgesellschaft – und
  • dass eine fristlose Kündigung des Vertrages durch die Parteien ausgeschlossen ist,

entschieden, dass der 

  • nicht einzeln ausgehandelte 

Ausschluss der besonderen fristlosen Kündigungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Vertrauensstellung,

  • wegen unverhältnismäßiger Benachteiligung des jungen Profiboxers,

nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Wie das LG ausgeführt hat, konnten Boxmanager und Boxveranstaltungsgesellschaft 

  • die besondere Kündigungsmöglichkeit des jungen Profiboxers nach § 627 BGB 

deswegen nicht ausschließen, weil  

  • das junge Boxtalent seine gesamte berufliche Existenz und sportliche Zukunft in die Hände des Boxmanagers und der Boxveranstaltungsgesellschaft gelegt hatte,

der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag daher ein

  • besonderes Vertrauensverhältnis nach § 627 BGB 

begründete, der Vertrag den jungen Profiboxer 

  • für einen ganz erheblichen Teil seiner aktiven Laufbahn

an den Boxmanagers und die Boxveranstaltungsgesellschaft gebunden hätte und dies nicht zuletzt gegen das Berufsrecht des Sportlers 

  • aus Art. 12 Grundgesetz (GG) 

verstoßen würde (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

BGH entscheidet wann die formularmäßige Abtretung eines Schadensersatzanspruchs erfüllungshalber unwirksam ist

…. hier: Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erfüllungshalber

  • an den von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.

Mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Geschädigte eines Verkehrsunfalles ein

  • Kfz-Sachverständigenbüro

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr Kraftfahrzeug beauftragt und es in dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular unter

  • „Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber)“

u.a. geheißen hatte,

  • „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […]
    Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab.
    Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.
    Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt.
    Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

entschieden, dass diese formularmäßige Anspruchsabtretung „erfüllungshalber“ an das Kfz-Sachverständigenbüro

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
  • der sich daraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragsgegners,

unwirksam ist.

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, wie der Senat ausgeführt hat, darin, dass die formularmäßige Abtretungserklärung zugleich die Regelung enthält,

  • „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

und aus ihr für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird,

  • unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und
  • welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat,

da offen bleibt, ob der Auftraggeber die Forderung zurückerhält,

  • bereits bei Zahlungsanforderung durch das Sachverständigenbüro,
  • gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder
  • erst danach.

Was Verbraucher, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterschreiben

…. wissen und beachten sollten.

Sieht die formularmäßige Vergütungsvereinbarung vor, dass die Vergütung

  • sich nach dem Zeitaufwand berechnet und
  • für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ein bestimmter Vergütungssatz pro Stunde zuzüglich der Umsatzsteuer berechnet wird,

darf nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit genau nach Stunden und Minuten abgerechnet werden.

Ist bei einem solchen formularmäßig vereinbarten Zeithonorar

  • zusätzlich

eine Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen vorgesehen, also ist beispielsweise zusätzlich bestimmt,

  • dass die Abrechnung des Zeitaufwandes im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden) erfolgt,
  • für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet wird,

ist eine solche 15-Minuten-Taktung für jede angefangene Viertelstunde

  • jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Mandaten um einen Verbraucher handelt,
  • wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten

unwirksam.

Stützt ein Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch auf eine vereinbarte Zeitvergütung, trägt er im Streitfall die

  • Darlegungs- und Beweislast

dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.

Dazu müssen,

  • weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit ansonsten tatsächlich kaum kontrolliert werden kann,
  • über pauschale Angaben hinaus,

die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, also etwa,

  • welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden,
  • welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde,
  • zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder
  • zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde.

Außerdem darf der zu vergütende zeitliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen.

Betrifft das Mandat

  • die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und
  • sieht die formularmäßige Vergütungsvereinbarung beispielsweise vor, dass
    • der Mandant in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet sowie
    • eine Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird,

ist auch eine solche Vereinbarung

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten

unwirksam.

Sieht eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung für Tätigkeiten des Sekretariats vor,

  • einen bestimmten Stundensatz (Zeithonorar) und
  • dass die Kanzlei berechtigt ist, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen,

ohne zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt

  • statt des tatsächlichen Aufwandes
  • pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit

abrechnen darf,

  • gilt insoweit gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitnehmer,

  • dem von seinem Arbeitgeber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten worden war,

einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber beauftragt und dieser ihn, neben einer Vollmacht, auch eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung hatte unterzeichnen lassen, die u.a. vorsah,

  • dass die Vergütung sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei berechnet,
  • für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet sowie
  • für Tätigkeiten des Sekretariats ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart wird,
  • die Kanzlei berechtigt ist, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen,
  • erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten als Arbeitszeit gelten,
  • die Abrechnung des Zeitaufwandes im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden) erfolgt,
  • für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet wird.
  • der Mandant in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet sowie
  • eine Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn ein Arbeitsvertrag (sachgrundlos) befristet ist

Mit Urteil vom 19.04.2019 – 3 Sa 1126/18 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf entschieden, dass, wenn die Höchstdauer eines ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsverhältnisses

  • auch nur um einen Tag,
  • etwa aufgrund einer Dienstreise,

überschritten wird, ein

  • unbefristetes Arbeitsverhältnis

besteht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber zunächst befristet für sechs Monate,

  • ausweislich des Arbeitsvertrages, beginnend ab Montag, den 05.09.2016,

eingestellt worden war, der Arbeitnehmer in der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 an einer Schulung teilgenommen hatte,

  • zu der er im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber, der ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung erstattete, bereits am Sonntag, den 04.09.2016 angereist war,

und Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Februar 2017 das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert hatten, hat das LArbG,

  • auf die Klage des Arbeitnehmers hin,

festgestellt, dass

  • die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer unwirksam,
  • das Arbeitsverhältnis somit nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden und
  • der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen ist.

Das Bestehen eines unbefristetes Arbeitsverhältnisses hat das LArbG damit begründet, dass bereits die einvernehmliche und von dem Arbeitgeber bezahlte Dienstreise am 04.09.2018 Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste i.S.v. § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen sei,

  • das Arbeitsverhältnis also nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen habe,

und die somit am 03.09.2018 endende Höchstdauer von zwei Jahren

  • für die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbei und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist,

bei der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 04.09.2018 um einen Tag überschritten worden sei (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).