Tag unwirksam

Käufer eines Autos, die den Kaufpreis über einen Bankkredit finanziert und zur Sicherheit ihre Ansprüche gegen den Verkäufer 

…. an die Bank abgetreten haben, sollten wissen, wann eine solche Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der Folge, dass sie 

  • trotzdem weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer sind. 

Mit Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von der Fahrzeugherstellerin,

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BGH entscheidet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern enthaltene Vereinbarung, die Kunden zur Zahlung 

…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam. 

Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf 

  • eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus 

Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen 

  • Maklervertrag

sowie im Nachgang dazu einen

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Wichtig zu wissen: Wann ist ein unter Beachtung der Formvorschriften errichtetes Testament unwirksam?

Ein Testament, 

  • das gemäß § 2229 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Menschen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs errichtet werden kann, 

ist,

  • auch wenn es unter Beachtung der Formvorschriften errichtet wurde,  

unwirksam, 

  • wenn die Person, die das Testament errichtet hat, zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war,
  • wenn das Testament gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder
  • wenn das Testament sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

Testierunfähig und damit unfähig ein Testament zu errichten ist nach § 2229 Abs. 4 BGB, wer bei Errichtung des Testaments 

nicht in der Lage war, 

dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments 

beruhten, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, 

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung 

zu machen vermag.

Testierunfähig ist daher auch derjenige, der 

sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe 

Nach der Konzeption des § 2229 BGB, 

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, 

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist, 

Damit ist ein Erblasser also 

als testierfähig zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments anzusehen (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 15.12.2016 – 31 Wx 144/15 –; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.8.2017 – 20  W 188/16 –).

  • Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben waren, lässt sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.

Unwirksam wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ist ein Testament beispielsweise, wenn, 

  • unter Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Heimgesetz (HeimG), 

die Leitung, die Beschäftigten oder sonstige Mitarbeiter eines Heimes i.S.v. § 1 Abs. 1 HeimG sich von Bewohnerinnen und Bewohnern zu Erben einsetzen lassen (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschlüsse vom 22.06.2004 – 1Z BR 040/04 – und vom 13.09.2000 – 1Z BR 68/00 – sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2001 – 20 W 71/99 –).

Sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) kann ein Testament 

  • nicht nur hinsichtlich des Inhalts, 
  • sondern auch wegen der Umstände des Zustandekommens

sein, also beispielsweise auch dann, wenn Jemand bewusst 

  • seine Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf einen Erblasser 

dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass 

  • der leicht beeinflussbare Erblasser ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte durch ein Testament in seinem Sinne verfügt (OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 – 6 U 22/20 – zur Sittenwidrigkeit eines zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ errichteten notariellen Testaments).

Was, wer mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Wohnhauses abschließt

…. oder abgeschlossen hat, wissen sollte.

Mit Urteil vom 28.10.2020 – 29 U 146/19 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, 

  • nach einer Inhaltskontrolle, unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts, 

mehrere 

  • vorformulierte Vertragsklauseln für unwirksam 

erklärt, die ein Bauunternehmen, 

  • das schlüsselfertige Wohnhäuser erstellt, 

in seinen 

  • mit Verbrauchern 

abgeschlossenen Planungs- und Bauverträgen verwendet hat, was bedeutet, dass 

  • sich auf diese Klauseln bzw. Bestimmungen das Bauunternehmen nicht (mehr) berufen kann und 
  • diese für den Verbraucher unbeachtlich sind.

Unwirksam,

  •  wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

ist nach Auffassung des Senats u. a. eine Klausel, die vorsieht, dass die Parteien davon ausgehen, dass „keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen“, weil,

  • wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich beschaffen, einem durchschnittlichen Verbraucher vollkommen unklar und für diesen eine solche Klausel unverständlich ist, 

eine Klausel, die bestimmt, dass, wenn der Auftraggeber statt der vorgelegten Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, die Vertragsparteien „verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen“, weil,

  • obwohl das Gesetz in § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB dem Besteller, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt, ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zubilligt, mit der Klausel – zu Unrecht – der Eindruck erweckt wird, dass der Kunde unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötigt,

eine Klausel, die vorsieht, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass das Grundstück „mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann“, weil 

  • dies von der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Bodenverhältnissen sowie von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs abhängt, 
  • beides dem Kunden nicht bekannt sei und dieser deshalb die Befahrbarkeit seines Grundstücks mit derartigen Baufahrzeugen nicht beurteilen könne

sowie eine Bestimmung, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“, weil nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB  

  • zum einen der Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen muss und
  • zum anderen nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen ist, wenn der Besteller wegen eines Mangels – nicht mehrerer Mängel – die Abnahme verweigert hat, wobei es nach den gesetzlichen Regelungen auch keine Rolle spielt, ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).