…. das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen und deshalb unwirksam ist.
Mit Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
- in einem Rechtsstreit der Parteien über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines von der Arbeitnehmerin wegen widerrechtlicher Drohung angefochtenen Aufhebungsvertrages,
darauf hingewiesen, dass ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag
- wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns
unwirksam sein kann, dass,
anhand der
- Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall
zu beurteilen ist und dass allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags
- von der sofortigen Annahme seines Angebots
abhängig macht, für sich genommen keine Pflichtverletzung
- gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
darstellen muss, auch wenn dies dazu führt, dass
- dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt
- noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Arbeitgeber gegenüber einer
- bei ihm als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten
Arbeitnehmerin den Vorwurf erhoben hatte, unberechtigt,
- um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln,
Einkaufspreise in der EDV abgeändert bzw. reduziert zu haben und die Arbeitnehmerin, weil ihr,
- für den Fall der Nichtunterzeichnung eines vorbereiteten, u.a. die einvernehmliche sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehenden Aufhebungsvertrages,
die Erklärung der außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt und ihrer Bitte,
- eine längere Bedenkzeit zu erhalten und
- Rechtsrat einholen zu können,
nicht entsprochen worden war, nach einer etwa zehnminütigen Pause, den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, diesen aber nachfolgend,
- wegen widerrechtlicher Drohung,
angefochten hatte, ist vom Senat die von der Arbeitnehmerin erhobene (Weiterbeschäftigungs)Klage,
- mit der sie u.a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen lassen wollte,
mit der Begründung abgewiesen worden, dass es an der
der Drohung fehlt und der Arbeitgeber, da er hier
- sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung
- als auch die Erstattung einer Strafanzeige
ernsthaft in Erwägung ziehen durfte,
- weder unfair verhandelt und dadurch gegen seine Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen,
- noch die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin durch die Unterbreitung des Aufhebungsvertrages entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme verletzt
hat (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 24.02.2022).
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