Tag Aufhebungsvertrag

Was Arbeitnehmer beachten sollten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird

Mit Urteil vom 15.05.2019 – S 16 AL 238/18 – hat das Sozialgericht (SG) Landshut darauf hingewiesen, dass

  • nicht nur die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers, sondern

auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach § 159 Abs. 1 N. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Sperrzeit zur Folge haben kann, für deren Dauer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

So kann die Arbeitsagentur beispielsweise eine Sperrzeit verhängen und erst nach deren Ablauf entsprechende Leistungen gewähren, wenn ein Arbeitnehmer,

  • der keine konkreten Aussichten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz hat,

einer Auflösung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zustimmt, ohne glaubhaft nachweisen zu können, dass ihm,

  • im Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages,

zum selben Zeitpunkt die Kündigung des Arbeitgebers gedroht hätte.

Denn der Arbeitnehmer hat die Arbeitslosigkeit dann grob fahrlässig herbeigeführt.

Nach Auffassung des SG ist deswegen auch gegen einen Arbeitnehmer, von dem der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma,

  • bereits einen Tag nach der Arbeitsaufnahme mit sofortiger Wirkung gegenüber der Agentur für Arbeit,

damit begründet worden war,

  • dass der Entleihbetrieb einen Mitarbeiter benötigt habe, der bundesweit einsetzbar sei,
  • er dies wegen fehlender bzw. eingeschränkter Mobilität nicht leisten könne und
  • das Zeitarbeitsunternehmen zu dem Zeitpunkt auch keine andere Einsatzmöglichkeit für ihn gehabt habe,

zu Recht eine 12-wöchige Sperrzeit verhängt worden,

  • da das Zeitarbeitsunternehmen – wie von diesem angegeben wurde – dem Arbeitnehmer von sich aus nicht gekündigt hätte (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die einen das Arbeitsverhältnis beendenden Aufhebungsvertrag schließen

…. wollen oder geschlossen haben, wissen sollten.

Mit Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

  • nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzubeziehen sind,

also ein das Arbeitsverhältnis beendender Aufhebungsvertrag auch dann nicht nach § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB widerrufen werden kann, wenn

  • der Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde.

Unwirksam kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann sein,

  • falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist,
  • d.h. das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht beachtet worden ist.

Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die verletzt wird, wenn

  • eine Seite eine psychische Drucksituation schafft,
  • die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.

In einem solchen Fall,

  • beispielsweise wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewusst ausgenutzt würde,

hätte der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, d.h. der Arbeitgeber

  • müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB),
  • also den Arbeitnehmer so stellen, als hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen,

was zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnis führen würde (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 07.02.2019).