Lebendorganspender haben, wenn sie vor der Organentnahme unzureichend aufgeklärt wurden, Anspruch auf Schmerzensgeld sowie 

Lebendorganspender haben, wenn sie vor der Organentnahme unzureichend aufgeklärt wurden, Anspruch auf Schmerzensgeld sowie 

…. bei Eintritt eines späteren, im Zusammenhang mit dem Eingriff entstandenen Gesundheitsschadens auch Anspruch auf Schadensersatz.

Ist ein Lebendorganspender 

  • vor der Organentnahme oder 
  • vor dem Versuch einer Organentnahme, wenn die Entnahme nach Beginn des Eingriffs abgebrochen wird, 

über

  • die möglichen gesundheitlichen Folgen sowie die möglichen Spätfolgen der Organentnahme für seine Gesundheit und
  • die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung, also beispielsweise bei Vorliegen eines erhöhten Risikos eines Transplantatverlustes beim Empfänger, auch über dieses Risiko  

nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Satz 1 und 2 Transplantationsgesetz (TPG)), ist die erteilte 

  • Einwilligung zu dem Eingriff 

unwirksam und der 

  • Eingriff

rechtswidrig, so dass der Lebendorganspender die Behandlungsseite 

  • aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch nehmen kann.

Der Einwand der in Anspruch genommenen Behandlungsseite, dass der 

  • unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich 

nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender auch 

  • im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung 

mit der Organentnahme einverstanden gewesen wäre (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens) ist dabei,

  • weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche und
  • deswegen die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung auf die Lebendorganspende nicht übertragen werden können,

unbeachtlich.

Übrigens:
Bei den Vorgaben des § 8 Abs. 2 

  • Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und 
  • Satz 4 (Erfordernis einer zu unterzeichnenden Aufklärungsniederschrift) 

TPG handelt es sich um die Aufklärungspflicht des Arztes begleitende Form- und Verfahrensvorschriften. 

Ein Verstoß hiergegen 

  • führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Lebendorganspenders in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, aber 

kann ein starkes Indiz dafür sein, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlungsseite 

  • nicht oder 
  • jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden hat (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.01.2019 – VI ZR 495/16, VI ZR 318/17 – und vom 11.02.2020 – VI ZR 415/18 –).

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