…. bei Eintritt eines späteren, im Zusammenhang mit dem Eingriff entstandenen Gesundheitsschadens auch Anspruch auf Schadensersatz.
Ist ein Lebendorganspender
- vor der Organentnahme oder
- vor dem Versuch einer Organentnahme, wenn die Entnahme nach Beginn des Eingriffs abgebrochen wird,
über
- die möglichen gesundheitlichen Folgen sowie die möglichen Spätfolgen der Organentnahme für seine Gesundheit und
- die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung, also beispielsweise bei Vorliegen eines erhöhten Risikos eines Transplantatverlustes beim Empfänger, auch über dieses Risiko
nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Satz 1 und 2 Transplantationsgesetz (TPG)), ist die erteilte
- Einwilligung zu dem Eingriff
unwirksam und der
rechtswidrig, so dass der Lebendorganspender die Behandlungsseite
- aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch nehmen kann.
Der Einwand der in Anspruch genommenen Behandlungsseite, dass der
- unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich
nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender auch
- im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung
mit der Organentnahme einverstanden gewesen wäre (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens) ist dabei,
- weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche und
- deswegen die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung auf die Lebendorganspende nicht übertragen werden können,
unbeachtlich.
Übrigens:
Bei den Vorgaben des § 8 Abs. 2
- Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und
- Satz 4 (Erfordernis einer zu unterzeichnenden Aufklärungsniederschrift)
TPG handelt es sich um die Aufklärungspflicht des Arztes begleitende Form- und Verfahrensvorschriften.
Ein Verstoß hiergegen
- führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Lebendorganspenders in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, aber
kann ein starkes Indiz dafür sein, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlungsseite
- nicht oder
- jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden hat (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.01.2019 – VI ZR 495/16, VI ZR 318/17 – und vom 11.02.2020 – VI ZR 415/18 –).
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