Tag Einwand

Was, wer einen Gewichtsabnahme-Beratungsvertrag abschließt, wissen sollte

Mit Urteil vom 22.03.2020 – 31 C 2664/18 (23) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem Fall, in dem eine Frau, die einen Vertrag 

  • über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung 

abgeschlossen hatte, 

  • die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste,

den hierfür vereinbarten Pauschalpreis i.H.v. 1.390 Euro nicht zahlen wollte, entschieden, dass

  • gegenüber dem Zahlungsanspruch

der Einwand 

  • der Schlechtleistung bzw. mangelhaften Leistung

nicht erhoben werden kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei einem Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme, nachdem 

  • zur abstrakten Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation nicht erforderlich ist und 
  • auch kein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen wird,

es sich 

  • um keinen Behandlungsvertrag i.S.v. § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 
  • sondern (lediglich) um einen Dienstleistungsvertrag 

handelt und bei einem Dienstleistungsvertrag keine (Gewährleistungs)Ansprüche 

  • wegen mangelhafter oder Schlechtleistung

geltend gemacht werden können.

Geltend gemacht werden können allerdings Schadensersatzansprüche (§§ 280, 241 BGB), 

  • mit denen gegenüber dem Zahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt werden kann, 

wenn eine 

  • Schlechtleistung bzw. mangelhafte Leistung 

einen Schaden verursacht hat (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).

BGH entscheidet: Organspender, die vor einer Lebendspende unzureichend aufgeklärt worden sind, haben Anspruch auf

…. Schmerzensgeld und bei Eintritt eines späteren Gesundheitsschadens infolge der Organspende auch auf Schadensersatz.

Mit Urteilen vom 29.01.2019 – VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 – hat der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die bei einer Lebendspende von einem Organspender

  • erteilte Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig ist,

wenn der Spender vor der Organentnahme

  • über die möglichen gesundheitlichen Folgen sowie möglichen Spätfolgen der Organentnahme für seine Gesundheit und
  • über die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung, also beispielsweise bei Vorliegen eines erhöhten Risikos eines Transplantatverlustes beim Empfänger, auch über dieses Risiko,

nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Satz 1 und 2 Transplantationsgesetz (TPG)), dass, wenn dies strittig ist, bei der Beweiswürdigung

  • Verstöße gegen die, die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleitenden, formalen Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) des TPG als starkes Indiz dafür herangezogen werden können, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden hat

und dass, im Falle einer unzureichenden Aufklärung, von der deswegen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch genommenen Behandlungsseite,

  • mangels Übertragbarkeit der zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung auf die Lebendorganspende,

nicht den Einwand erhoben werden kann, dass der Organspender auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.01.2019).