Mit Urteil vom 22.03.2020 – 31 C 2664/18 (23) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem Fall, in dem eine Frau, die einen Vertrag
- über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung
abgeschlossen hatte,
- die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste,
den hierfür vereinbarten Pauschalpreis i.H.v. 1.390 Euro nicht zahlen wollte, entschieden, dass
- gegenüber dem Zahlungsanspruch
der Einwand
- der Schlechtleistung bzw. mangelhaften Leistung
nicht erhoben werden kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass bei einem Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme, nachdem
- zur abstrakten Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation nicht erforderlich ist und
- auch kein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen wird,
es sich
- um keinen Behandlungsvertrag i.S.v. § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- sondern (lediglich) um einen Dienstleistungsvertrag
handelt und bei einem Dienstleistungsvertrag keine (Gewährleistungs)Ansprüche
- wegen mangelhafter oder Schlechtleistung
geltend gemacht werden können.
Geltend gemacht werden können allerdings Schadensersatzansprüche (§§ 280, 241 BGB),
- mit denen gegenüber dem Zahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt werden kann,
wenn eine
- Schlechtleistung bzw. mangelhafte Leistung
einen Schaden verursacht hat (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).
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