Was, wer einen Gewichtsabnahme-Beratungsvertrag abschließt, wissen sollte

Mit Urteil vom 22.03.2020 – 31 C 2664/18 (23) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem Fall, in dem eine Frau, die einen Vertrag 

  • über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung 

abgeschlossen hatte, 

  • die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste,

den hierfür vereinbarten Pauschalpreis i.H.v. 1.390 Euro nicht zahlen wollte, entschieden, dass

  • gegenüber dem Zahlungsanspruch

der Einwand 

  • der Schlechtleistung bzw. mangelhaften Leistung

nicht erhoben werden kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei einem Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme, nachdem 

  • zur abstrakten Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation nicht erforderlich ist und 
  • auch kein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen wird,

es sich 

  • um keinen Behandlungsvertrag i.S.v. § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 
  • sondern (lediglich) um einen Dienstleistungsvertrag 

handelt und bei einem Dienstleistungsvertrag keine (Gewährleistungs)Ansprüche 

  • wegen mangelhafter oder Schlechtleistung

geltend gemacht werden können.

Geltend gemacht werden können allerdings Schadensersatzansprüche (§§ 280, 241 BGB), 

  • mit denen gegenüber dem Zahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt werden kann, 

wenn eine 

  • Schlechtleistung bzw. mangelhafte Leistung 

einen Schaden verursacht hat (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).