Wichtig zu wissen für bayerische Grundschullehrkräfte – BayVGH erklärt Einführung der wöchentlich zusätzlichen Unterrichtsstunde für unwirksam

Wichtig zu wissen für bayerische Grundschullehrkräfte – BayVGH erklärt Einführung der wöchentlich zusätzlichen Unterrichtsstunde für unwirksam

Mit Urteil vom 12.11.2024 – 3 N 21.192 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

  • aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin 

die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für 

  • unwirksam

erklärt, die,

  • zur Deckung eines 2019 bis 2024 prognostizierter Fehlbedarfs von 1.400 sog. Vollzeitkapazitäten an Grundschulen

die Einführung eines 

  • verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte („Ansparmodell“) 

vorsahen.

Damit sollte ein

  • 2019 bis 2024 prognostizierter Fehlbedarf von 1.400 sog. Vollzeitkapazitäten an Grundschulen

gedeckt werden. 

Die Lehrkräfte sollten in den 

  • Schuljahren 2020/21 bis einschließlich 2027/28

für jeweils insgesamt 

  • fünf Jahre 

wöchentlich eine zusätzliche 

  • Unterrichtsstunde

leisten. 

Der Beginn des individuellen Fünfjahreszeitraums war dabei nach 

  • Lebensalter

gestaffelt („Alterskohorten“). 

Die so angesparte Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/29 durch eine 

  • fünfjährige

Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde 

  • verringerten

Unterrichtsverpflichtung wieder abgebaut werden. 

Neben diesen Regelungen waren (außerhalb der AZKoV) als weitere Maßnahmen die Anhebung

  • des Mindeststundenmaßes bei Antragsteilzeit und 
  • der Altersgrenze bei Antragsruhestand sowie 
  • ein Aussetzen von Sabbatmodellen 

vorgesehen.

Infolge der so gewonnenen Kapazitäten sollten zudem erfahrene Grundschullehrkräfte an

  • Mittel- und Förderschulen 

versetzt werden können.

Dass die §§ 12 bis 15 der AZKoV unwirksam sind begründete der BayVGH damit, dass die 

  • Einführung eines verpflichtenden Ansparmodells 

laut gesetzlicher Grundlage (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)) einen

  • länger andauernden, 
  • aber vorübergehenden 

Personalbedarf voraussetzt, 

  • Zuschnitt und Laufzeit des Ansparmodells 

sich dabei an der 

  • Bewältigung des vorübergehenden Bedarfs 

ausrichten müssten und angesichts dessen die Einführung des Ansparmodells 

  • nicht gerechtfertigt

sei.

Denn das Kultusministerium habe in seiner Lehrerbedarfsprognose die 

  • Effekte bzw. „Gewinne“ 

der zugleich eingeführten 

  • weiteren Maßnahmen 

nicht berücksichtigt. 

Zudem hätte es als Datengrundlage die aktuellere, zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits veröffentlichte 

  • Lehrerbedarfsprognose 2020 

heranziehen müssen. 

Unter diesen Prämissen sei ein Arbeitszeitkonto in den 

  • Schuljahren 2020/21, 2026/27 und 2027/28 

für den Bedarf an Grundschullehrkräften nicht erforderlich. 

Die danach

  • zu lange Laufzeit 

des Arbeitszeitkontos könne nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, die 

  • gewonnenen „Überhänge“ 

dazu zu nutzen, erfahrene Grundschullehrkräfte (zusätzlich) an 

  • Mittel- bzw. Förderschulen 

einzusetzen.

Denn erst der Verordnungsgeber selbst schaffe 

  • durch diese Versetzungen 

den Fehlbedarf an Grundschulen. Er umgehe so den 

  • Sinn und Zweck 

der Rechtsgrundlage die nur die Kompensation eines 

  • vorübergehenden,

nicht aber eines 

  • dauerhaften

Personalbedarfs vorsehe. An Mittel- und Förderschulen bestehe jedoch ein 

  • dauerhafter

Bedarf. Da durch die Regelungen aber 

  • nur Grundschullehrkräfte 

zur Ansparung verpflichtet würden, würden diese 

  • einseitig und gleichheitswidrig 

in Anspruch genommen.

Allerdings:
Hingewiesen wurde vom BayVGH auch, dass ein 

  • rückwirkender

Neuerlass der Regelungen möglich sei, soweit 

  • entsprechend den gesetzlichen Vorgaben 

ein 

  • vorübergehender

Personalbedarf bestehe bzw. bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).