Mit Urteil vom 12.11.2024 – 3 N 21.192 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin
die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für
erklärt, die,
- zur Deckung eines 2019 bis 2024 prognostizierter Fehlbedarfs von 1.400 sog. Vollzeitkapazitäten an Grundschulen
die Einführung eines
- verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte („Ansparmodell“)
vorsahen.
Damit sollte ein
- 2019 bis 2024 prognostizierter Fehlbedarf von 1.400 sog. Vollzeitkapazitäten an Grundschulen
gedeckt werden.
Die Lehrkräfte sollten in den
- Schuljahren 2020/21 bis einschließlich 2027/28
für jeweils insgesamt
wöchentlich eine zusätzliche
leisten.
Der Beginn des individuellen Fünfjahreszeitraums war dabei nach
gestaffelt („Alterskohorten“).
Die so angesparte Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/29 durch eine
Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde
Unterrichtsverpflichtung wieder abgebaut werden.
Neben diesen Regelungen waren (außerhalb der AZKoV) als weitere Maßnahmen die Anhebung
- des Mindeststundenmaßes bei Antragsteilzeit und
- der Altersgrenze bei Antragsruhestand sowie
- ein Aussetzen von Sabbatmodellen
vorgesehen.
Infolge der so gewonnenen Kapazitäten sollten zudem erfahrene Grundschullehrkräfte an
- Mittel- und Förderschulen
versetzt werden können.
Dass die §§ 12 bis 15 der AZKoV unwirksam sind begründete der BayVGH damit, dass die
- Einführung eines verpflichtenden Ansparmodells
laut gesetzlicher Grundlage (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)) einen
- länger andauernden,
- aber vorübergehenden
Personalbedarf voraussetzt,
- Zuschnitt und Laufzeit des Ansparmodells
sich dabei an der
- Bewältigung des vorübergehenden Bedarfs
ausrichten müssten und angesichts dessen die Einführung des Ansparmodells
sei.
Denn das Kultusministerium habe in seiner Lehrerbedarfsprognose die
der zugleich eingeführten
nicht berücksichtigt.
Zudem hätte es als Datengrundlage die aktuellere, zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits veröffentlichte
- Lehrerbedarfsprognose 2020
heranziehen müssen.
Unter diesen Prämissen sei ein Arbeitszeitkonto in den
- Schuljahren 2020/21, 2026/27 und 2027/28
für den Bedarf an Grundschullehrkräften nicht erforderlich.
Die danach
des Arbeitszeitkontos könne nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, die
dazu zu nutzen, erfahrene Grundschullehrkräfte (zusätzlich) an
- Mittel- bzw. Förderschulen
einzusetzen.
Denn erst der Verordnungsgeber selbst schaffe
den Fehlbedarf an Grundschulen. Er umgehe so den
der Rechtsgrundlage die nur die Kompensation eines
nicht aber eines
Personalbedarfs vorsehe. An Mittel- und Förderschulen bestehe jedoch ein
Bedarf. Da durch die Regelungen aber
zur Ansparung verpflichtet würden, würden diese
- einseitig und gleichheitswidrig
in Anspruch genommen.
Allerdings:
Hingewiesen wurde vom BayVGH auch, dass ein
Neuerlass der Regelungen möglich sei, soweit
- entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
ein
Personalbedarf bestehe bzw. bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).
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