Wichtig für Bausparer zu wissen: BGH erklärt Klausel von Bausparkasse über die Erhebung eines Jahresentgelt in der Ansparphase

Wichtig für Bausparer zu wissen: BGH erklärt Klausel von Bausparkasse über die Erhebung eines Jahresentgelt in der Ansparphase

…. für unwirksam.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat 

  • mit Urteil vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21 – 

in einem Fall, in dem eine Bausparkasse in ihren 

  • Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge 

u.a. die Bestimmung verwendete, dass

  • die Bausparkasse während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a. berechnet, 

entschieden, dass eine solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der 

  • die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, 

wegen 

  • unangemessener Benachteiligung der Bankkunden 

nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass ein 

  • in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobenes 

Jahresentgelt 

  • weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung, 
  • noch Entgelt für eine Sonderleistung 

der Bausparkasse und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede ist, vielmehr eine solche Entgeltklausel eine,

  • der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende

Preisnebenabrede darstellt, mit der Kosten für 

  • Verwaltungstätigkeiten in der Ansparphase 

auf die Bausparer abgewälzt werden, welche die Bausparkasse 

  • aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung 

zu erbringen hat, was  

  • mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist 

und 

  • die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Übrigens:
In der 

  • Ansparphase

besteht die 

  • geschuldete Hauptleistung 

der Bausparkasse einerseits 

  • in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben 

sowie andererseits darin, 

  • dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Das Urteil bedeutet für viele Bausparer: 
Sie können von der Bausparkasse Erstattung von erhobenen Jahresentgelten verlangen.  


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