…. für unwirksam.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat
- mit Urteil vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21 –
in einem Fall, in dem eine Bausparkasse in ihren
- Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
u.a. die Bestimmung verwendete, dass
- die Bausparkasse während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a. berechnet,
entschieden, dass eine solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der
- die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt,
wegen
- unangemessener Benachteiligung der Bankkunden
nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.
Begründet ist das vom Senat damit worden, dass ein
- in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobenes
Jahresentgelt
- weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung,
- noch Entgelt für eine Sonderleistung
der Bausparkasse und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede ist, vielmehr eine solche Entgeltklausel eine,
- der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende
Preisnebenabrede darstellt, mit der Kosten für
- Verwaltungstätigkeiten in der Ansparphase
auf die Bausparer abgewälzt werden, welche die Bausparkasse
- aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung
zu erbringen hat, was
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist
und
- die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Übrigens:
In der
besteht die
- geschuldete Hauptleistung
der Bausparkasse einerseits
- in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben
sowie andererseits darin,
- dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Das Urteil bedeutet für viele Bausparer:
Sie können von der Bausparkasse Erstattung von erhobenen Jahresentgelten verlangen.
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