Tag Preisnebenabrede

BGH erklärt AGBs von Kreditinstituten, die bei Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte vorsehen, für unwirksam

Mit Urteil vom 04. 07.2017 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden, dass (auch) bei Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von darlehensgebenden Kreditinstituten vorformulierte Bestimmungen,

  • nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat,

unwirksam sind.

Danach handelt es sich bei solchen Klauseln

  • um der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende sogenannte Preisnebenabreden,

die den Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen, weil

  • sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind und
  • sich ihre Angemessenheit auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen lässt.

Hingewiesen hat der Senat ferner,

  • dass hinsichtlich der Frage, wann entsprechende Rückforderungsansprüche von Unternehmern verjähren,

die Grundsätze gelten, die der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil von 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.07.2017 – Nr. 104/2017 –).

Auch bei Darlehensverträgen im unternehmerischen Verkehr sind AGBs, die ein Bearbeitungsentgelt vorsehen, unwirksam

Das hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Urteil vom 17.05.2017 – 1 U 70/16 – entschieden.

Danach sind

  • die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 –) zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch auf Darlehensverträge im unternehmerischen Bereich übertragbar und
  • Vereinbarungen eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Darlehensvertrag, aufgrund Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des Darlehensvertragsrechts, auch im unternehmerischen Verkehr nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Darlehensnehmers unwirksam.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat ein Darlehensgeber seine Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nämlich durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und mit einer eine Preisnebenabrede beinhaltenden Entgeltklausel hierfür wird Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt, die der Darlehensgeber zu erfüllen hat, ohne dafür, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.

Dass mit diesen wesentlichen Grundgedanken des Darlehensvertragsrechts unvereinbare Entgeltklauseln im Lichte des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, gilt nach Auffassung des Senats im Verbrauchergeschäft wie im unternehmerischen Verkehr gleichermaßen (so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15 –; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U 109/15 –; OLG Frankfurt, Urteile vom 25.02.2016 – 3 U 110/15 – und vom 13.04.2016 – 19 U 110/15 –; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15 – (soweit nicht Bauträgerfinanzierungen betroffen sind); anderer Ansicht sind Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom 06.04.2017 – 8 U 114/16 –; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016 – 5 U 138/16 –; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 165/15 -, Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 – 13 U 134/15 –; OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 – 13 U 140/15 –; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15 – (für Bauträgerfinanzierungen)).

BGH entscheidet: Bausparkassen dürfen keine Gebühren für Darlehenskonten erheben

Mit Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Formularklauseln in Bausparverträgen sowie damit korrespondierende Regelungen in Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) von Bausparkassen,

  • die in der Darlehensphase eine von Bausparern zu zahlende „Kontogebühr“ vorsehen,

wegen unangemessener Benachteiligung der Bausparer nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse ist,

Regelungen, die hierfür eine Gebühr vorsehen, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabreden darstellen, die mit dem auch für Bauspardarlehensverträge geltenden – gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar sind,

  • weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse dient,
  • folglich Kosten auf Bausparkunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden und

dadurch die Bausparkunden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unangemessen benachteiligen werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.05.2017 – Nr. 68/2017 –).

Was Bausparer wissen sollten und woraufhin sie ihren Bausparvertrag überprüfen sollten

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel,
  • wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird,

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat die Unwirksamkeit einer solchen Klausel damit,

  • dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede handelt, die den Bausparer deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligt, weil
    • mit dieser Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird, sondern sie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt und
    • die Klausel damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, weil
      • zum einen mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben wird, das abweichend vom auch für Bausparverträge maßgeblichen gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist sowie
      • zum anderen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn, wie hier, mit einer solchen Klausel Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Die Gebühr werde, so der Senat weiter, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet, nämlich nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben und sie werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2016 – Nr. 198/2016 –)

Hinweis:
Aufgrund der BGH-Entscheidung empfiehlt es sich für Bausparkunden zu prüfen, ob von ihnen zu Unrecht „Darlehensgebühren“ erhoben worden sind und ob sie diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB von der Bausparkasse (noch) zurückverlangen können oder ob die Ansprüche bereits verjährt sind.