Mit Urteil vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21 – hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main
- auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hin,
die Bestimmungen im
- Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang
einer Bank, die ein
- Entgelt von 0,5 % p.a. auf die – einen bestimmten Freibetrag übersteigenden – Einlagen in Sparkonten
vorsahen, wegen
- unangemessener Benachteiligung der Kunden
gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für
erklärt.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass diese Klauseln, weil damit Betriebskosten der Bank
- ohne eine echte Gegenleistung
auf die Kunden abgewälzt werden,
darstellen, das Gesetz von einer
- Gebühr für die Verwahrung von Kundengeld
nicht ausgeht und Klauseln, die die Erhebung von negativen Zinsen vorsehen, damit von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage,
- für die charakteristisch ist, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraut, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen,
abweichen.
Abgesehen davon erachtete die Kammer in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Klausel über die Erhebung des Verwahrentgelts auch wegen
- Verstoßes gegen das sog. Transparenzgebot
für unwirksam, da das Verwahrentgelt
- nicht als eigenes Einlagemodell mit einer Wahl des Kunden eingeführt,
- sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert
worden war (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).
Das Urteil bedeutet für Bankkunden:
Ist auf ihre Spareinlagen ein Verwahrentgelt erhoben worden, können sie von der Bank die Erstattung des erhobenen Verwahrentgelts verlangen.
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