Tag Kunden

BGH entscheidet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern enthaltene Vereinbarung, die Kunden zur Zahlung 

…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam. 

Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf 

  • eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus 

Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen 

  • Maklervertrag

sowie im Nachgang dazu einen

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BGH entscheidet: Während der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios eingezogene Mitgliedsbeiträge müssen 

…. den Kunden erstattet werden.

Mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Fitnessstudios, 

  • der mit einem Kunden einen Vertrag über die Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08.12.2019 geschlossen und 

den monatlichen Mitgliedsbeitrag von 29,90 € im Lastschriftverfahren

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Handy-Kunden sollten wissen, dass sie bei einer angekündigten Preiserhöhung durch den Mobilfunkanbieter

…. stets das Recht haben, den Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter zu widerrufen, unabhängig von der Höhe der angekündigten Preiserhöhung.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.04.2020 – 1 U 46/19 – hingewiesen.

Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, die das Widerrufsrecht abhängig machen von 

  • einem bestimmten Erhöhungsprozentsatz 

sind danach unwirksam.

Denn, so das OLG, aus 

folge, dass Handy-Kunden bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen

  • – also auch in Form einer Preiserhöhung, unabhängig davon ob es sich um eine wesentliche Preiserhöhung handelt –  

ein Widerrufsrecht haben, 

BGH entscheidet, dass Sparkasse für Umschuldung von Immobilienkrediten keine extra Gebühren verlangen darf,

…. weil entsprechende AGB-Klausel, die dies vorsieht, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene – als Preisnebenabrede einzuordnende – Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht für Fälle,

  • dass Kunden der Sparkasse ein bestehendes Verbraucherdarlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten oder
  • dass die Sparkasse als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird,

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern,

  • wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher,

gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass der Darlehensgeber mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnimmt, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist und
  • dies auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit gilt und damit für den bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

Was übrigens zu wissen für Darlehensnehmer (auch) wichtig ist:
Hat ein Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Sicherung seiner Ansprüche

  • eine Grundschuld

bestellt, so steht dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu,

  • wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt,
  • also wenn beispielsweise von dem Darlehensnehmer der geschuldete Zins und das Darlehen zurückgezahlt ist.

Der Darlehensnehmer kann dann frei wählen, ob er (vergütungsfrei)

  • eine Löschungsbewilligung,
  • eine löschungsfähige Quittung oder
  • die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten

wünscht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Unternehmen die in Städten Fahrradverleihsysteme betreiben, dürfen Kunden, die Fahrräder ausleihen

…. nicht sofort wegen jeder „unsachgemäßen Nutzung“ des Mietfahrrads und auch nicht aus begründetem Anlass von der Nutzung ausschließen.

Entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen der Unternehmen sind unwirksam.

Das hat das Landgericht (LG) Leipzig mit Urteil vom 19.02.2019 – 08 O 2124/18 – entschieden.

Danach ist die Klausel zur „unsachgemäßen Nutzung“,

  • da sie im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch bei Bagatellverstößen,
    • also beispielsweise schon bei einem Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten,
  • und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags bzw. Sperre ermöglicht,

unverhältnismäßig und die Klausel,

  • Kunden, auch bei „begründetem Anlass“ von der weiteren Ausleihe ausschließen zu dürfen,

unklar und nicht verständlich (Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 21.03.2019).

Versicherungsmakler und deren Kunden sollten wissen, wann bei einem Rücktritt des Versicherungsunternehmens

…. von dem Versicherungsvertrag wegen Falschbeantwortung von Fragen

  • der Versicherungsmakler seinem Kunden Schadensersatz schulden kann und
  • wann der Versicherungsmaklers nicht haftet.

Tritt ein Versicherungsunternehmen von einem Versicherungsvertrag zu Recht deswegen zurück, weil Fragen in dem Versicherungsantrag von dem Kunden des Versicherungsmaklers unzutreffend oder unvollständig beantwortet wurden,

  • hat also beispielsweise der Kunde eines Versicherungsmaklers in dem Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung
    • nur Rückenbeschwerden angegeben,
    • nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war und
  • ist deswegen von dem Versicherungsunternehmen der Rücktritt von dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erklärt worden,

haftet der Versicherungsmakler für einen dem Kunden durch den Rücktritt vom Versicherungsvertrag entstandenen Schaden dann nicht, wenn

  • für den Versicherungsmakler mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht erkennbar war, dass Fragen von seinem Kunden falsch oder unvollständig beantwortet worden sind und
  • er seinen Kunden auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Darauf

  • und dass Versicherungsmakler ihnen von ihren Kunden zur Weiterleitung an die Versicherung überlassene Arztbriefe nicht überprüfen müssen,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit Beschluss vom 26.06.2018 – 11 U 94/18 – hingewiesen (Pressemitteilung des OLG vom 23.01.2019).

Geschäftsinhaber haften, wenn an den Wänden der Geschäftsräume angebrachte Gegenstände, mangels

…. ausreichender Befestigung und/oder unzureichender Sicherung gegen Herunterfallen, bei bloßer Berührung herabfallen und Kunden verletzen.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 16.05.2018 – 13 S 10/18 –  hingewiesen und in einem Fall, in dem in einem Schuhgeschäft ein 1,5 m x 0,4 m großer Wandspiegel,

  • den der Geschäftsinhaber von einer Fachfirma hatte anbringen lassen,
  • wegen Fehlens einer Aushebesicherung,

bei einer Berührung herabgestürzt und dem Kind einer Kundin auf den Fuß gefallen war, den Geschäftsinhaber verurteilt, dem Kind,

  • das eine blutende Risswunde sowie eine Prellung erlitten hatte,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

Danach verletzen Inhaber von Geschäftsräumen, die dem Publikumsverkehr offen stehen, schuldhaft ihre Schutzpflicht zugunsten ihrer Kunden und deren Kinder,

  • die bereits mit dem Betreten der Geschäftsräume in Kaufabsicht entsteht,

wenn sie nicht für ein Höchstmaß an Sicherheit garantieren und jederzeit sicherstellen, dass die Ausstellungsstücke und Einrichtungsgegenstände so aufgebaut und befestigt sind, dass eine Gefährdung der Kunden ausgeschlossen werden kann, wobei

  • sie sich eine durch die Fachfirma erfolgte fehlerhafte Montage zurechnen lassen müssen (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 26.07.2018).

Banken dürfen für Münzgeldbareinzahlungen kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen

Das hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2018 – 17 U 147/17 – entschieden und die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank enthaltene Entgeltklausel,

  • die vorsah, dass die Bank für eine Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt von 7,50 Euro verlangen darf,

wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Kunden für unwirksam erklärt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Dass die Entgeltklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • die Klausel auch den Fall erfasse, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleiche,
  • dadurch der Kunde verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze und
  • das dann hierfür fällige Entgelt von 7,50 Euro entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinausgehe, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 29.06.2018).

OLG München entscheidet dass Reisevermittler bei schuldhaft falschen Angaben haften

Mit Urteil vom 15.03.2018 – 29 U 2137/17 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München entschieden, dass Reisevermittler, die zu den vermittelten Leistungen schuldhaft falsche Angaben machen, beispielsweise dadurch, dass sie

  • Angaben des Leistungsträgers unrichtig wiedergeben oder
  • die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergeben, aber ihre Kunden auf ihnen bekannte Unrichtigkeiten nicht hinweisen,

ihren Kunden gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ersatz des diesen entstandenen Schadens verpflichtet sind und

  • sich Reisevermittler von dieser Haftung in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. auf ihrer Internetseite auch nicht völlig freizeichnen können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich bei einem Reisevermittlungsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat und

eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen,

  • beispielsweise durch den Verweis in den AGB oder auf der Internetseite, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen und
  • keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer darstellen,

unwirksam ist, weil

  • eine solche generelle Haftungsfreizeichnung die Kunden der Vermittler unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).