…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam.
Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf
- eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus
Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen
sowie im Nachgang dazu einen
geschlossen hatte, mit dem sich die Immobilienmaklerin verpflichtete, das Grundstück
- gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum
exklusiv für den Kaufinteressenten vorzuhalten und von dem Kaufinteressenten
genommen worden war, der Klage
- des Kaufinteressenten gegen die Immobilienmaklerin
auf
- Rückzahlung der geleisteten Reservierungsgebühr
stattgegeben.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass es sich bei dem Reservierungsvertrag dem Inhalt der getroffenen Abreden nach
- nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern
um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelt, die
- der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt und
- wegen unangemessener Benachteiligung der Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unwirksam ist.
Denn, so der Senat, eine Rückzahlung der Reservierungsgebühr sei
ausgeschlossen, aus dem Reservierungsvertrag ergäben sich auch weder
- für die Kunden nennenswerte Vorteile,
noch sei
- seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen
und außerdem komme der Reservierungsvertrag der
- Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers
gleich, was dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags,
- wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat,
widerspreche (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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