Tag Reservierungsgebühr

BGH entscheidet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern enthaltene Vereinbarung, die Kunden zur Zahlung 

…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam. 

Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf 

  • eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus 

Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen 

  • Maklervertrag

sowie im Nachgang dazu einen

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LG Köln entscheidet: Gebühr zur Reservierung einer Immobilie, die ein Kaufinteressent zahlt, kann, wenn

…. der geplante Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 26.08.2021 – 2 O 292/19 – hat die 2. Kammer des Landgerichts (LG) Köln in einem Fall, in dem der Eigentümer einer Immobilie,

  • von dem diese zum Verkauf angeboten worden war, 

sich mit einem Kaufinteressenten geeignet hatte, auf 

  • einen Kaufpreis von 1.200.000 € 

sowie 

  • die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 €, die laut einer 
    • von dem Kaufinteressenten frei formulierten und beiden Parteien unterzeichneten formlosen „Reservierungsvereinbarung“ zu Gunsten des Verkäufers verfallen sollte, 
    • sollte bis zu einem darin genannten Termin kein Kauf zum vereinbarten Preis von 1.200.000 € zustande kommen,

entschieden, dass, 

  • wenn der vorgesehene (notarielle) Kaufvertrag nicht zustande kommt,

die geleistete Reservierungsgebühr 

  • aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zurückverlangt werden kann.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Reservierungsvereinbarung,

  • die wie hier, aufgrund ihrer Höhe einen mittelbaren Zwang zum Kauf ausübt,

um wirksam zu sein,  

  • genau wie das Grundstücksgeschäft,

notariell beurkundet werden muss, dass,

  • wenn dieser Formmangel nicht durch Abschluss eines notariellen Kaufvertrages geheilt wird, 

ein Anspruch auf Rückzahlung 

  • wegen Nichteintritt des mit der Reservierungsgebührt verfolgten Zwecks   

besteht und dass ein potentieller Käufer,

  • der das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht treuwidrig verhindert hat,

sich auf den Formmangel berufen kann (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

Was privatversicherte Pflegebedürftige, die einen Pflegeheimvertrag abgeschlossen haben oder abschließen wollen, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.07.2021 – III ZR 225/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Vereinbarungen einer 

  • Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug eines Pflegebedürftigen in das Pflegeheim 

auch gegenüber Privatversicherten unzulässig sind und dass Platz-/Reservierungsgebühren, 

  • die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurden, 

nach Bereicherungsrecht

  • – auch rückwirkend –

 zurückverlangt werden können.

Die Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG), der vorsieht,

  • dass in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen müssen und 
  • dass Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, unwirksam sind,

nicht nur Verbraucher, 

  • die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) unmittelbar beziehen, 

sondern auch Verbraucher umfasst, 

  • die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten und 
  • damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des SGB XI in Anspruch nehmen 

und die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, 

  • wonach die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet werden (Berechnungstag) 

unvereinbar und daher gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI unwirksam ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).