Mit Urteil vom 15.07.2021 – III ZR 225/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Vereinbarungen einer
- Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug eines Pflegebedürftigen in das Pflegeheim
auch gegenüber Privatversicherten unzulässig sind und dass Platz-/Reservierungsgebühren,
- die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurden,
nach Bereicherungsrecht
zurückverlangt werden können.
Die Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre.
Begründet hat der Senat dies damit, dass der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG), der vorsieht,
- dass in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen müssen und
- dass Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, unwirksam sind,
nicht nur Verbraucher,
- die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) unmittelbar beziehen,
sondern auch Verbraucher umfasst,
- die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten und
- damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des SGB XI in Anspruch nehmen
und die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI,
- wonach die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet werden (Berechnungstag)
unvereinbar und daher gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI unwirksam ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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