…. der geplante Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, zurückverlangt werden.
Mit Urteil vom 26.08.2021 – 2 O 292/19 – hat die 2. Kammer des Landgerichts (LG) Köln in einem Fall, in dem der Eigentümer einer Immobilie,
- von dem diese zum Verkauf angeboten worden war,
sich mit einem Kaufinteressenten geeignet hatte, auf
- einen Kaufpreis von 1.200.000 €
sowie
- die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 €, die laut einer
- von dem Kaufinteressenten frei formulierten und beiden Parteien unterzeichneten formlosen „Reservierungsvereinbarung“ zu Gunsten des Verkäufers verfallen sollte,
- sollte bis zu einem darin genannten Termin kein Kauf zum vereinbarten Preis von 1.200.000 € zustande kommen,
entschieden, dass,
- wenn der vorgesehene (notarielle) Kaufvertrag nicht zustande kommt,
die geleistete Reservierungsgebühr
- aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurückverlangt werden kann.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Reservierungsvereinbarung,
- die wie hier, aufgrund ihrer Höhe einen mittelbaren Zwang zum Kauf ausübt,
um wirksam zu sein,
- genau wie das Grundstücksgeschäft,
notariell beurkundet werden muss, dass,
- wenn dieser Formmangel nicht durch Abschluss eines notariellen Kaufvertrages geheilt wird,
ein Anspruch auf Rückzahlung
- wegen Nichteintritt des mit der Reservierungsgebührt verfolgten Zwecks
besteht und dass ein potentieller Käufer,
- der das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht treuwidrig verhindert hat,
sich auf den Formmangel berufen kann (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).
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